Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz - VSG
Teil 4.4.
Unfallverhütungsvorschrift vom 1.1.2000
§ 1 Grundsätze
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Waffen und
Munition sowie für die Ausübung der Jagd.
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(1) Es dürfen nur Schusswaffen verwendet werden, die den Bestimmungen des
Waffengesetzes entsprechen und nach dem Bundesjagdgesetz für jagdliche Zwecke
zugelassen sind. Die Waffen müssen funktionssicher sein und dürfen nur
bestimmungsgemäß verwendet werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1:
- Eine Waffe ist z. B. funktionssicher, wenn sie zuverlässig gesichert
werden kann, ihr Verschluss dicht ist und wenn sie keine Laufaufbauchungen,
Laufdellen oder die Funktionssicherheit beeinträchtigende Rostnarben
aufweist.
- Keine bestimmungsgemäße Verwendung ist z. B. die Benutzung der Waffe zum
- Niederhalten von Zäunen beim Übersteigen,
- Aufstoßen von Hochsitzluken,
- Erschlagen des Wildes.
- Auf die einschlägigen Bestimmungen
- des Waffengesetzes (WaffG),
- der Verordnungen zum Waffengesetz (WaffV),
- der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (Waff VwV),
- des Bundesjagdgesetzes (BJagdG)
wird hingewiesen.
(2) Es darf nur die für die jeweilige Schusswaffe bestimmte Munition in
einwandfreiem Zustand verwendet werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 2:
- Hinweise auf die verwendbare Munition geben z. B. die Angaben auf
derSchusswaffe.
- In nicht einwandfreiem Zustand ist z. B. feucht gewordene Munition, selbst
wenn sie getrocknet wurde.
(3) Auch nicht gewerbsmäßig hergestellte Munition muss den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 3:
- Hierzu gehört z. B. wiedergeladene Munition.
- Auf die einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes und des
Sprengstoffgesetzes wird hingewiesen.
(4) Flintenlaufgeschosspatronen müssen so mitgeführt werden,
dassVerwechslungen mit Schrotpatronen ausgeschlossen sind.
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§ 3 Ausübung der Jagd
(1) Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung
geladen sein. Die Laufmündung ist stets - unabhängig vom Ladezustand - in eine
Richtung zu halten in der niemand gefährdet wird. Nach dem Laden ist die Waffe
zu sichern.
(2) Eine gestochene Waffe ist sofort zu sichern und zu entstechen, falls der
Schuss nicht abgegeben wurde.
(3) Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die Schusswaffe
entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden
von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen müssen die Läufe
(Patronenlager) entladen sein.
(4) Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze
vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird.
Durchführungsanweisung zu Absatz 4:
Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn
- Personen durch Geschosse oder Geschoßteile verletzt werden können, die
an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper
abprallen oder beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt werden,
- beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden
ist.
(5) Von Wasserfahrzeugen aus darf im Stehen nur geschossen werden, wenn das
Fahrzeug gegen Umschlagen und der Schütze gegen Stürzen gesichert sind.
(6) Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist ein
Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 6:
- Besondere Gefahren können sich ergeben z. B. durch Witterungs-, Gelände-
und Bodenverhältnisse, vor allem im Hochgebirge, auf Gewässern und in
Mooren oder bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild.
(7) Fangeisen dürfen nur mit einer entsprechenden Vorrichtung gespannt und nur
mit einem geeigneten Gegenstand ge- bzw. entsichert werden.
(8) Fangeisen dürfen fängisch nur so aufgestellt werden, dass keine
Personen gefährdet werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 8:
- Eine Gefährdung kann z. B. vermieden werden, wenn Fangeisen in
verblendeten Fangbunkern, Fallenkästen oder Fangburgen aufgestellt werden.
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§ 4 Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden
(1) Bei Gesellschaftsjagden muss der Unternehmer einen Jagdleiter bestimmen,
wenn er nicht selbst diese Aufgabe wahrnimmt. Die Anordnungen des Jagdleiters
sind zu befolgen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1:
- Zur Gesellschaftsjagd gehören z. B. Treibjagden und Drückjagden.
(2) Der Jagdleiter hat den Schützen und Treibern die erforderlichen Anordnungen
für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu geben. Er hat insbesondere die Schützen
und Treiber vor Beginn der Jagd zu belehren und ihnen die Signale bekannt zu
geben.
Durchführungsanweisung zu Absatz 2:
- Zur Belehrung gehört insbesondere der Hinweis auf die Vorschriften in
Absatz 3 sowie in den Absätzen 6 bis 11.
(3) Sofern der Jagdleiter nichts anderes anordnet, ist die Waffe erst auf dem
Stand zu laden und nach Beendigung des Treibens sofort zu entladen.
(4) Der Jagdleiter hat Personen, die infolge mangelnder geistiger und körperlicher
Eignung besonders unfallgefährdet sind, die Teilnahme an der Jagd zu
untersagen.
(5) Der Jagdleiter kann für einzelne Aufgaben Beauftragte einsetzen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 5:
- Zu den Aufgaben des Beauftragten können z. B. das Einweisen der Schützen
in die Schützenstände und das Führen der Treiberwehr gehören.
(6) Bei Standtreiben haben der Jagdleiter oder die von ihm zum Anstellen
bestimmten Beauftragten den Schützen ihre jeweiligen Stände anzuweisen und den
jeweils einzuhaltenden Schussbereich genau zu bezeichnen. Nach Einnehmen der Stände
haben sich die Schützen mit den jeweiligen Nachbarn zu verständigen; bei
fehlender Sichtverbindung hat der Jagdleiter diese Verständigung
sicherzustellen. Sofern der Jagdleiter nichts anderes bestimmt, darf der Stand
vor Beendigung des Treibens weder verändert noch verlassen werden. Verändert
oder verlässt ein Schütze mit Zustimmung des Jagdleiters seinen Stand, so hat
er sich vorher mit seinen Nachbarn zu verständigen.
(7) Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in diese
Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein Durchziehen mit der
Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie ist unzulässig.
(8) Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in das Treiben
hineingeschossen werden. Ausnahmen kann der Jagdleiter nur unter besonderen Verhältnissen
zulassen, sofern hierdurch eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
Durchführungsanweisung zu Absatz 8:
- Besondere Verhältnisse können z. B. gegeben sein durch die Geländeform
oder bei Ansitzdrückjagden.
(9) Bei Kesseltreiben bestimmt der Jagdleiter, ab wann nicht mehr in den Kessel
geschossen werden darf; spätestens darf jedoch nach dem Signal "Treiber
rein" nicht mehr in den Kessel geschossen werden.
(10) Die Waffe ist außerhalb des Treibens stets ungeladen, mit geöffnetem
Verschluss und mit der Mündung nach oben oder abgeknickt, zu tragen. Bei
besonderen Witterungsverhältnissen kann der Jagdleiter zulassen, dass Waffen
geschlossen und mit der Mündung nach unten getragen werden, wenn sie entladen
sind.
(11) Durchgeh- oder Treiberschützen dürfen während des Treibens nur
entladene Schusswaffen mitführen. Dies gilt nicht für Feldstreifen und
Kesseltreiben.
Durchführungsanweisung zu Absatz 11: Das Mitführen der Schusswaffe
kann für den Durchgeh- oder Treiberschützen zweckmäßig sein
- für den Fangschuss,
- für den Schuss auf vom Hund gestelltes Wild.
(12) Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar
Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben.
Durchführungsanweisung zu Absatz 12: Als deutlich farbliche Abhebung
eignen sich bei Treibern, Treiber- und Durchgehschützen
- z. B. gelbe Regenbekleidung oder Brustumhänge in orange-roter
Signalfarbe, bei Schützen
- z. B. ein orangerotes Signalband am Hut.
(13) Bei schlechten Sichtverhältnissen hat der Jagdleiter die Jagd
einzustellen.>
Durchführungsanweisung zu Absatz 13:
- Schlechte Sichtverhältnisse liegen z. B. vor bei dichtem Nebel,
einsetzender Dunkelheit oder Schneetreiben.
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§ 5 Nachsuche
(1) Der Hundeführer wird durch den Unternehmer oder seinen Beauftragten als
Jagdleiter bestimmt; er hat damit Weisungsrecht bei der Nachsuche, falls weitere
Personen beteiligt sind.
(2) Der Hundeführer muss die notwendige persönliche Schutzausrüstung
benutzen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 2:
- Hierzu kann z. B. das Tragen von Schutzbrille und Schutzhandschuhen gehören.
(3) Der Lauf der Waffe ist vor eindringenden Fremdkörpern zu schützen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 3:
- Hierzu eignen sich z. B. Klebestreifen aus durchschießbarem Material.
(4) Kinder und Jugendliche dürfen nicht an der Nachsuche teilnehmen.
(5) Der Unternehmer hat bei der Nachsuche für die Bereitstellung von
Erste-Hilfe-Material zu sorgen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 5:
- Auf die Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (VSG 1.3) wird
verwiesen.
(6) Es gelten im übrigen die Vorschriften von § 4 Absätze 2, 3, 5, 6, 7, 10
und 12 entsprechend.
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§ 6 Übungsschießen
(1) Das Übungsschießen ist nur auf behördlich zugelassenen Schießständen
erlaubt.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1:
- Die behördliche Zulassung kann auf Grundlage des
Bundesimmissionsschutzgesetzes oder des Waffengesetzes erfolgen.
- Auf die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des Deutschen
Jagdschutz-Verbandes e. V. wird hingewiesen.
(2) Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 2:
- Als geeigneter Gehörschutz sind z. B. Gehörschutzkapseln anzusehen. Auf
die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz" (VSG 1.1) wird verwiesen.
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§ 7 Hochsitze
(1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass
- Hochsitze, ihre Zugänge sowie Stege fachgerecht errichtet und mit
Einrichtungen gegen das Abstürzen von Personen gesichert sind,
- bei ortveränderlichen Hochsitzen die Standsicherheit gewährleistet ist,
- Hochsitze vor jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal jährlich, geprüft
werden,
- nicht mehr benötigte Einrichtungen abgebaut werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1 Ziffer 1
- Als Absturzsicherung bei Ansitzleitern wird die Waffenauflage angesehen.
- Auf die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz" (VSG 1.1) und die Unfallverhütungsvorschrift
"Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen" (VSG 2.1)
wird verwiesen.
- Als fachgerecht hergestellt gelten Jagdeinrichtungen, wenn z. B. die
Hinweise in der Broschüre "Sichere Hochsitzkonstruktion" beachtet
sind. Durchführungsanweisung zu 3.1) wird verwiesen.
(2) Aufgenagelte Sprossen sind nur an geneigt stehenden Leitern zulässig. Sie
sind mit den Leiterholmen fest zu verbinden und auf diesen nach unten hin abzustützen.
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§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nr. 1 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
Bestimmungen des
- § 2 Abs. 1,
- § 3 Abs. 1 Satz 1,
- § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 6, 7, Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 oder
Abs. 11 Satz 1,
- § 5 Abs. 4,
- § 6 Abs. 1 oder
- § 7 Abs. 1 Ziffern 3 oder 4
zuwiderhandelt.
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§ 9 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Jagd" (UVV 4.4)
vom 1. Januar 1981 außer Kraft.
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