vom 12. Oktober 1994 (GVB1. I, S606) geändert durch Gestz vom 15. Juli
1997 (GVB1. I, S.217) durch Gestz vom 8. Juni 1998 (GVB1. I, S.222) durch Gestz
vom 17. Dezember 1998 (GVB1. I, S.562) und zuletzt geädert durch Gestz vom 21.
Dezember 1999 (GVB1. I, S.474)
Erster Teil
Grundsätze der Jagd, Jagdrecht
Zweiter Teil
Jagdbezirke
Dritter Teil
Jagdpacht
Vierter Teil
Jagdschein
Fünfter Teil
Jagdausübung
Sechster Teil
Jagdschutz
Siebter Teil
Wild- und Jagdschaden
Achter Teil
Aufbau und Verfahren der Jagdverwaltung
Neunter Teil
Bußgeldvorschriften
Zehnter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 1 Aufgaben und Ziele des Gesetzes
- Aufgabe dieses Gesetzes ist es, die Jagd als nachhaltige Nutzung der Natur
und als gewachsenen Bestandteil der Landeskultur zu ordnen und zu fördern.
Die jagdlichen Erfordernisse sind in Einklang zu halten mit den Belangen des
allgemeinen Wohls.
- Bei der Planung und Durchführung der Hege und der Jagd sind in dem
Rahmen, den das Bundesjagdgesetz vorgibt, folgende Ziele anzustreben:
- Die Vielfalt der wild lebenden Tiere und Pflanzen im jeweiligen
Naturraum ist zu erhalten. Für alle vorkommenden Arten soll ausreichend
Lebensraum zur Verfügung stehen. Bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind
besonders zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern.
- Der Lebensraum des Wildes ist zu fördern und gegen vermeidbare Zerstörung
und Beeinträchtigung zu schützen. Dabei ist auch den Belangen von Land
und Forstwirtschaft, Freizeit und Erholung sowie Siedlung und
Infrastruktur angemessen Rechnung zu tragen.
- Das Wild ist artgerecht zu hegen und weidgerecht zu bejagen; die Jagd
ist so auszuüben, dass dem Wild keine vermeidbaren Schmerzen oder
Leiden zugefügt werden. Die Wildbestände müssen den Möglichkeiten
und Grenzen des Naturraums angepasst sein. Alle Festlegungen sind so zu
treffen, dass ein verträgliches Miteinander von Flur, Wald und Wild
sowie ein entsprechend wirkender Interessenausgleich stattfindet.
- Die Inhaber des Jagdrechts und die Jägerschaft sollen in die Lage
versetzt und verpflichtet werden, diese Ziele möglichst weitgehend in
eigener Verantwortung zu verwirklichen. Im Rahmen des Reviersystems soll
möglichst vielen Jägerinnen und Jägern die Möglichkeit zur Ausübung
der Jagd geboten werden.
§ 2 Hegepflicht
- In jedem Jagdbezirk sollen die Inhaber des Jagdrechts ausreichende Flächen
bereitstellen, die dem Wild Deckung und Äsung bieten.
- Im Rahmen seiner Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 1 und 2 des
Bundesjagdgesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte die natürlichen
Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu
verbessern. Es ist insbesondere seine Aufgabe, im Einvernehmen mit den
Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der
Reviergestaltung und Äsungsverbesserung dem Wild Äsungs-, Deckungs- und
Ruhebereiche zu schaffen und zu erhalten.
- Auf Äsungsflächen im Wald ist der Anbau von Mais, Kartoffeln und Rüben
sowie der Anbau von Getreide in Reinsaat unzulässig.
§ 3 Anzeigepflicht
- Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist,
Besitz oder Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild oder an sonstigen
Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 5 Bundesjagdgesetz erlangt, hat diese
unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten oder der nächsten
Polizeidienststelle anzuzeigen. Diese haben eine am Fundort jagdausübungsberechtigte
Person von der Anzeige zu benachrichtigen. Besteht die Gefahr des Verderbs,
so sind die Gegenstände für den Jagdausübungsberechtigten zu verwerten.
Sind Jagdausübungsberechtigte nicht festzustellen, so ist der Erlös wohltätigen
Zwecken zuzuführen.
- Zur Anzeige nach Abs. I Satz I ist insbesondere verpflichtet, wer ein
Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder getötet hat.
- Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke im
Sinne des 6 Bundesjagdgesetz und § 5 Abs. I und 2 dieses Gesetzes.
§ 4 Gestaltung der Jagdbezirke
- Die Abrundung von Jagdbezirken nach § 5 Bundesjagdgesetz wird von der
Jagdbehörde auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vorgenommen.
Hierbei soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert
werden. In laufende Pachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der
Vertragsteile eingegriffen werden.
- Bei Angliederung an einen Eigenjagdbezirk ist über die angegliederten Flächen
ein Pachtvertrag abzuschließen. Kommt dieser nicht zustande, so wird von
der Jagdbehörde, in deren Bezirk der Jagdbezirk ganz oder zum größten
Teil liegt, ein Zwangspachtvertrag festgesetzt. Auf das Verfahren finden die
Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
- Die in § 5 Abs. 2 Bundesjagdgesetz genannten Flächen sind benachbarten
Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbständigen
Jagdbezirks aufweisen. Bei Angliederung solcher Flächen an einen
Eigenjagdbezirk ist ein Pachtzins nur zu zahlen, wenn die Ausübung der Jagd
auf jenen Flächen nicht durch einschränkende Bestimmungen wesentlich
erschwert oder unmöglich ist.
- Jagdbezirke, die vor der Abrundung die vorgeschriebene Mindestgröße
aufweisen, verlieren ihre Eigenschaft als selbständiger Jagdbezirk nur
dann, wenn sie sich durch die Abrundung um mehr als ein Fünftel ihrer
Mindestgröße verkleinern. In diesem Falle sind die Restflächen
benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.
§ 5 Befriedete Bezirke
- Befriedete Bezirke nach § 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz sind
- Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit
solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
- Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Wohngebäude anstoßen
und durch Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen
sind,
- Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, eingefriedete
Campingplätze,
- Friedhöfe und
- Wildgehege außer Jagdgehegen.
- Die Jagdbehörde kann auf Antrag von Eigentümern oder
Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen
- öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf
andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge
und Einsprünge absperrbar sind,
- stehende Gewässer im Sinne des § 1 Hessisches Fischereigesetz vom
19. Dezember 1990 (GAB1. 1 S. 776), geändert durch Gesetz vom 5.
Februar 1992 (GAB1. 1 S. 61, 95), einschließlich der darin gelegenen
Inseln ganz oder teilweise befrieden.
- Eigentümer und Nutzungsberechtigte von befriedeten Grundflächen sowie
von ihnen Beauftragte dürfen dort Wildkaninchen und Beutegreifer fangen, töten
und sich aneignen. Dies gilt nicht für Tierarten, die besonders geschützt
sind. Fanggeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen und nur von Personen nach Satz 1,
die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd nach § 19
Abs. 2 teilgenommen haben. Dabei ist § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetztes zu
beachten.
- In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde die Jagdausübung in
Ausnahme fällen gestatten. § 20 Abs. 1 Bundesjagdgesetz ist zu beachten.
Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 6 Eigenjagdbezirke
- In einem Eigenjagdbezirk bis zu 150 Hektardürfen nicht mehr als zwei
Personen jagdausübungsberechtigt sein. Für größere Eigenjagdbezirke kann
je angefangene 75 Hektar eine weitere Person jagdausübungsberechtigt sein.
- Haben sich Eigentümer zusammenhängender Grundflächen gegenseitig das
Miteigentum an diesen Flächen zu einem geringen Bruchteil durch Rechtsgeschäftübertragen,
so gelten diese Grundflächen nicht als im Miteigentum einer
Personengemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz I Bundesjagdgesetz
stehend.
- Wird auf die Selbständigkeit eines Eigenjagdbezirkes durch
einvernehmliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde verzichtet, sind die
Flächen angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. Der Verzicht wirkt auf die
Dauer der Mindestpachtzeit.
- Die Jagdbehörde ist zuständig für die Erklärung nach § 7 Abs. 3
Bundesjagdgesetz. Sie kann bestimmen, dass die Jagd in diesen Bezirken nur
unter Beschränkungen ausgeübt werden darf. Als eingefriedet gelten Grundflächen,
die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild dauernd umzäunt sind und
keine Einsprünge besitzen.
§ 7 Gemeinschaftliche Jagdbezirke
- Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 200
Hektar. Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen
mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.
- Ein Antrag nach § 8 Abs. 2 Bundesjagdgesetz bedarf der Mehrheit der
Grundeigentümer, die zugleich die Mehrheit der Grundfläche vertreten müssen.
- Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige
Jagdbezirke kann zugelassen werden, wenn sie unter jagdlichen
Gesichtspunkten vertretbar ist, wegen der Gestaltung des Geländes zweckmäßig
erscheint und für alle Teilflächen die Mindestgröße nach § 8 Abs. 3
Bundesjagdgesetz eingehalten wird. Eine Teilung in Wald- und Feldjagden ist
nicht zulässig.
§ 8 Jagdgenossenschaft
- Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Aufsicht wird von den Jagdbehörden ausgeübt.
- Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung
der Jagdbehörde bedarf.
- Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener
Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, so wird der nach § 9 Abs. 2 Satz
3 Bundesjagdgesetz zuständige Gemeindevorstand von der Jagdbehörde
bestimmt.
- Sind die Grundstücke mehrerer Eigentümer einem Eigenjagdbezirk
angegliedert, so bilden diese Personen eine Jagdgenossenschaft zur
Vertretung ihrer Rechte (Angliederungsgenossenschaft).
- Umlagen der Jagdgenossenschaft können wie Gemeindeabgaben beigetrieben
werden.
§ 9 Hegegemeinschaft
- Zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten, gemeinsamen
Lebensraum für das Wild umfassen, bilden den räumlichen Wirkungsbereich
einer Hegegemeinschaft. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigte
sowie je ein Vertreter der staatlichen Forstämter, deren Jagdflächen im
Gebiet d Hegegemeinschaft liegen und auf Antrag die Jagdgenossenschaften,
vertreten durch die Vorsitzenden der Vorstände und der Eigenjagdbesitzer.
Die Mitglieder könne sich vertreten lassen. Weitere fachkundige Personen
sollen in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft gibt
sich eine Satzung.
- Gründet die Mehrheit der Jagdausübungsberechtigten nach Aufforderung
durch die Jagdbehörde innerhalb einer angemessenen Frist keine
Hegegemeinschaft dann bildet die Jagdbehörde die Hegegemeinschaft, auf die
Abs. 1 sinngemäß Anwendung findet.
§ 10 Verpachtung
- Die Mindestpachtzeit für Hoch- und Niederwildjagden beträgt 10 Jahre.
- Die Verpächter haben Jagdpachtverträge innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Jagdbehörde anzuzeigen
- Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf Änderungen und Verlängerungen
der Jagdpachtverträge, die Unter- und Weiterverpachtung sowie auf die
Aufnahme von Mitpächtern.
§ 11 Mitpacht
- Gemeinschaftliche Jagdbezirke bis zu 500 Hektar dürfen an nicht mehr als
drei Personen verpachtet werden. In größeren Jagdbezirken darf für je
weitere angefangene 150 Hektar eine weitere Person Pächter sein. Im übrigen
gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 - Bundesjagdgesetz.
§ 12 Jagderlaubnis
- Jagdausübungsberechtigte können Dritten (Jagdgästen) Jagderlaubnisse
erteilen. Die Erteilung der Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Sind
mehrere Jagdausübungsberechtigte vorhanden, bedarf die Erteilung oder der
Widerruf der Jagderlaubnis der Zustimmung aller Jagdausübungsberechtigten;
dies gilt auch, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk nach Flächen
unter sich aufgeteilt haben.
- Die entgeltliche Jagderlaubnis bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nach § 6 Abs. l oder §
11 zulässige Personenzahl insgesamt nicht überschritten wird und die
Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz erfüllt sind.
Daneben können unentgeltliche Jagderlaubnisscheine bis zur Höhe der in §
6 Abs. 1 oder § 11 zulässigen Zahl von Pächtern erteilt werden. Werden
Jagderlaubnisscheine an Ortsansässige oder an Jagdausübende aus
Nachbargemeinden erteilt, kann für jeden unentgeltlichen ein weiterer
Jagderlaubnisschein erteilt werden.
- Einer Jagderlaubnis bedürfen nicht:
- an gestellte Jägerinnen und Jäger nach § 10 Abs. 2 Satz I
Bundesjagdgesetz,
- bestätigte Jagdaufseher nach § 25 Bundesjagdgesetz,
- Personen nach § 14 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 und 2 sowie
- forstschutzberechtigte Personen des Forstdienstes, soweit Rechte
Dritter dem nicht
entgegenstehen.
- Soweit Jagdgäste die Jagd ohne Begleitung von Jagdausübungsberechtigten
oder von ihnen beauftragten Jagdschutzberechtigten ausüben, haben sie einen
auf sie ausgestellten Jagderlaubnisschein bei sich zu führen und auf
Verlangen vorzuzeigen.
§ 13 Beanstandung, Anordnung
- Die nach § 10 Abs. 2 zuständige Jagdbehörde kann für die Dauer eines
anhängigen Verfahrens über die
- Nichtigkeit oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages,
- Einziehung oder Versagung des Jagdscheines sowie
- Abrundung von Jagdbezirken
die zur Ausübung und zum Schutz der Jagd erforderlichen Anordnungen
treffen. Die Kosten der Anordnung hat die im Verfahren unterlegene Partei zu
tragen.
§ 14 Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten
- Steht die Jagdausübung einer Personengemeinschaft zu, so ist jagdausübungsberechtigt
nur, wer der Jagdbehörde benannt wird.
- Im Todesfall von Jagdausübungsberechtigten haben die Erben gegenüber der
Jagdbehörde zu erklären, wer die Jagd ausüben wird. Die Jagdbehörde kann
den Erben hierzu eine angemessene Frist setzen. Kommen die Erben der
Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Jagdbehörde die
zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf deren
Kosten treffen.
§ 15 Jagdscheinerteilung
- Die Jagdbehörde erteilt, versagt und entzieht den Jagdschein.
- Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind,
sind von der Ablegung der Jägerprüfung befreit, wenn
- sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- sie den Besitz einer gültigen ausländischen Jagderlaubnis nachweisen
oder ihre Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung auf andere Weise
glaubhaft machen und
- sich ihr Hauptwohnsitz nicht dauerhaft in der Bundesrepublik
Deutschland befindet.
- Ausländer-Jahresjagdscheine dürfen Personen nach Abs. 2 nur erteilt
werden, wenn diese Personen glaubhaft nachweisen, dass sie in ihrem
Heimatstaat eine der deutschen vergleichbare Jägerprüfung bestanden haben.
- Die Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines nach § 18 Satz 3
Bundesjagdgesetz soll nicht mehr als fünf Jahre betragen.
§ 16 Jagdscheingebühren, Jagdabgabe
- Für die Erteilung von Jagdscheinen werden Gebühren erhoben.
- Mit den Jagdscheingebühren wird eine Jagdabgabe in gleicher Höhe
erhoben, die nach Abzug der bei der obersten Jagdbehörde anfallenden
Verwaltungskosten in Höhe von 15 vom Hundert von der obersten Jagdbehörde
nach Anhörung der Landesvereinigungen der Jäger zur Förderung des
Jagdwesens verwendet wird.
§ 17 Jagdscheinnachweis
- Jagdausübungsberechtigte haben jeweils vor Beginn des Jagdjahres der für
den Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde nachzuweisen, dass die
Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins erfüllt sind,
ein neuer Jagdschein erteilt worden oder ein Drei-Jahres-Jagdschein noch gültig
ist. Wird dieser Nachweis nicht geführt, so hat die Jagdbehörde die
erforderlichen Anordnungen zu treffen.
- Wer infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes bei Beginn des
Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein hat, muss dies der für den
Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich
anzeigen und zugleich eine jagdpachtfähige Person zur Jagdausübung
benennen. Ist die ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gewährleistet, so
hat die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten
zu treffen.
§ 18 Jagdarten
- Die Jagd wird als Einzeljagd oder als Gesellschaftsjagd ausgeübt.
- Gesellschaftsjagden sind Formen gemeinschaftlichen Jagens, die von
mindestens vier Jagdscheininhabern ausgeübt werden und bei denen die
Jagdausübung aufeinander abgestimmt ist und in einem räumlichen
Zusammenhang steht.
- Es ist verboten, die Jagdausübung mutwillig zu stören.
Gesellschaftsjagden sind an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen so
durchzuführen, dass Gottesdienste und andere feierliche Veranstaltungen
nichtgestört werden.
§ 19 Jagd mit Fanggeräten
- Wer die Fangjagd ausübt, hat Verfahren zu wählen, die dem zu fangenden
Wild keine vermeidbaren Schmerzen und Leiden zufügen und Gefahren für
Menschen und nichtjagdbare Tiere gering halten. Bei der Jagd mit Fanggeräten
sind Geräte zu verwenden, die unversehrt lebend fangen oder sofort töten.
Fanggeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie ihre Funktion zuverlässig
erfüllen.
- Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Personen ausgeübt werden, die an
einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.
§ 20 Wegerecht
- Wer die Jagd ausübt und den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum
allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder den Jagdbezirk nur auf einem
unzumutbaren Umweg erreichen kann, ist zum Betreten eines fremden
Jagdbezirks in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch
bestimmten Weg befugt (Jägernotweg). Der Jägernotweg wird, falls
erforderlich, von der Jagdbehörde festgelegt.
- Der Jägernotweg darf nur von Jagdausübungsberechtigten, sonstigen
Jagdschutzberechtigten und von Inhabern einer Jagderlaubnis nach § 12 Abs.
2 und 4 benutzt werden; andere Personen müssen von Jagdausübungsberechtigten
oder von Jagdschutzberechtigten begleitet werden.
- Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen im
Futteral getragen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
- Grundstückseigentümer, über deren Grundstücke der Jägernotweg führt,
können eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie wird auf Antrag der
Beteiligten von der Jagdbehörde festgesetzt.
§ 21 Waldschutz
- Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, die Jagd so auszuüben, dass
sich die im Wald vorkommenden wesentlichen Baumarten entsprechend den natürlichen
Wuchs- und Mischungsverhältnissen des Standortes verjüngen und sich in der
Feldflur landwirtschaftliche Kulturen entwickeln können. Übermäßige
Verbiss- und Schälschäden sollen vermieden werden. Über die Verbiss- und
Schälschädenbelastung der Waldvegetation sind forstliche Gutachten zu
erstellen. Übermäßige Wildschäden in der Landwirtschaft müssen
vermieden werden. Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen,
die gegen das Eindringen von Schalenwild eingezäunt sind, kann die Jagdbehörde
auf Antrag Zulassen, dass dort Jagdausübungsberechtigte außerhalb von
Jagdzeiten Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, erlegen.
§ 22 Jagdeinrichtungen
- Jagdausübungsberechtigte dürfen auf land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Jagdhütten, Ansitze oder
Wildfütterungen nur mit Einwilligung der Grundstückseigentümer errichten.
Der Eigentümer ist zur Einwilligung verpflichtet, wenn ihm die Duldung der
Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält,
die auf Antrag die Jagdbehörde festsetzt.
- Jagdeinrichtungen sind von den ehemaligen Jagdausübungsberechtigten
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu
entfernen, falls ihre Nachfolger sie nicht übernehmen.
§ 23 Sachliche Verbote und Ausnahmen
- Abweichend von § 19 Abs. I Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes darf bei der
Verwendung von Schusswaffen bei der Fangjagd die Mündungsenergie der
Geschosse weniger als 200 Joule betragen.
- Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz darf Rotwild zur
Nachtzeit erlegt werden, wenn
- dies zur Erfüllung des Abschussplanes in Rotwildgebieten notwendig
ist oder
- außerhalb von Rotwildgebieten aus Gründen der Landeskultur ein
Abschuss festgesetzt ist.
- Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Bundesjagdgesetz dürfen mit
Genehmigung der Jagdbehörde Netze, Reusen und Fangkäfige im Rahmen der
wissenschaftlichen Beringung und anderer wissenschaftlicher Kennzeichnungen
verwendet werden.
- Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz darf Schalenwild bei Drückjagden
auch im Umkreis von 20 Metern von Fütterungen erlegt werden, so weit dies
zur Erfüllung des Abschussplan oder zur Bejagung des Schwarzwildes
erforderlich ist.
- Abweichend von § 19 a Bundesjagdgesetz kann die Jagdbehörde mit
Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten gestatten, dass Wild zur
wissenschaftlichen Kennzeichnung an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut und
Wohnstätten aufgesucht werden darf. Bei geschützten Tierarten ist das
Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.
- Verboten ist das Anlocken von Wild mit synthetisch hergestellten Stoffen
mit Ausnahme von Buchenholzteer.
- Verboten ist, Hunde oder Katzen in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen
zu lassen.
- Über die Verbote des § 28 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist
das Aussetzen von allen Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen, mit Ausnahme
von Rebhühnern und Fasanen, nur mit Genehmigung der Jagdbehörde zulässig.
Verboten ist, ausgesetztes Wild vor Ablauf von sechs Monaten zu bejagen.
§ 24 Wildruhezonen
- Die Jagdbehörde kann in einzelnen Jagdbezirken bestimmte Bereiche, in
denen durch Störungen des Wildes übermäßige Schäden entstehen könnten,
zu Wildruhezonen erklären. Wildruhezonen dürfen nur auf befestigten Wegen
und Straßen betreten werden. Das Betretungsrecht von Nutzungsberechtigten
bleibt davon unberührt; die Jagdausübung kann eingeschränkt werden.
- Die Erklärung ist ortsüblich bekannt zu machen.
§ 25 Wildschutzgebiete
- Flächen, die für die Wildforschung, de Wildartenschutz und die Wildhege
von besonderer Bedeutung sind, können durch Anordnung der für das
Jagdwesen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers zu
Wildschutzgebieten erklärt werden.
- In Wildschutzgebieten kann
- die Ausübung der Jagdbeschränkt oder das Ruhender Jagd auf bestimmte
Wildarten angeordnet oder
- vorgeschrieben werden, dass währen der Fortpflanzungs-, Setz- und
Brutzeit oder während des Durchzuges und de Überwinterung von
Federwild Flächen nur auf öffentlichen Wegen betreten werden dürfen,
- durch besondere Regelungen die Umsetzung von Artenhilfsprogrammen gefördert
werden.
- Inhaber des Jagdrechts oder Nutzungsberechtigte haben Anspruch auf Entschädigung,
wenn die Erklärung gegen ihren Willen erfolgt.
- Anordnungen über Wildschutzgebiete sind im Staatsanzeiger für das Land
Hessen bekannt zu machen.
§ 26 Abschußregelung
- Der Abschussplan nach § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz ist auf der Grundlage
der Planungen der Hegegemeinschaften getrennt nach Wildart, Geschlecht und
natürlichen Altersstufen von der Jagdbehörde festzusetzen. Dabei sind die
Abschussergebnisse der letzten drei Jagdjahre ohne zugelassene Planüberschreitung
und die forstlichen Gutachten über die Verbiss- und Schälschadensbelastung
der Waldvegetation und die Lebensraumverhältnisse des Wildes zu berücksichtigen.
Der Abschussplan ist als Mindestabschuss festzusetzen und zu erfüllen. Die
Jagdbehörde kann zulassen, dass der Abschussplan bis zu 30 vom Hundert überschritten
werden darf. Kommt zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat das nach §
21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz erforderliche Einvernehmen nicht zustande,
so entscheidet die obere Jagdbehörde. Weicht die Abschussfestsetzung der
Jagdbehörde von den Abschussplanvorschlägen der staatlichen Jagdbezirke ab
und besteht aufgrund des forstlichen Gutachtens die Gefahr, dass dadurch die
Vorgaben des § 21 erheblich beeinträchtigt werden, so entscheidet die
obere Jagdbehörde nach Anhörung des Sachkundigen und der Hegegemeinschaft
über eine Änderung des Abschussplans.
- In abgegrenzten Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten bestimmt die obere
Jagdbehörde eine federführende untere Jagdbehörde für die
Abschussplanung.
- Über den Abschuss von Schalenwild ist eine Abschussliste zu führen, die
der Jagdbehörde auf Verlangen, spätestens aber zum Ende des Jagdjahres
vorzulegen ist. Dabei ist auch ein Nachweis über verunfalltes Wild und
Fallwild zu führen. Die Jagdbehörde kann für die Überprüfung der
Richtigkeit den körperlichen Nachweis verlangen.
- Die Jagdbehörde hat die zur Erfüllung des Abschussplanes für
Schalenwild erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn absehbar ist, dass
der Abschussplan nicht erfüllt wird. § 27 Abs. 2 Bundesjagdgesetz findet
entsprechende Anwendung.
- Die oberste Jagdbehörde kann im Interesse jagdwirtschaftlicher und
jagdwissenschaftlicher Erhebungen das Führen und Vorlegen von
Streckenlisten verlangen.
§ 26 a Verfahren der Abschussplanung
- Der Abschuss ist in Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten für jedes Jagdjahr,
für Rehwild für drei aufeinanderfolgende Jagdjahre zu planen.
- Die Jagdausübungsberechtigten einer Hegegemeinschaft leiten dieser die im
Einvernehmen mit dem Jagdrechtsinhaber erstellten Vorschläge über die Höhe
des Abschusses in ihrem Jagdbezirk getrennt nach Geschlecht und Alterstufe
zu. Gehen die Vorschläge nicht in der von der oberen Jagdbehörde
bestimmten Frist ein, erstellt die Hegegemeinschaft im Benehmen mit den
Sachkundigen einen Vorschlag über die Abschusshöhe.
- Die staatlichen, kommunalen und privaten Forstverwaltungen leiten der
Hegegemeinschaft die für ihren Zuständigkeitsbereich erstellten Verbiss-
und Schälschadensgutachten in der von der oberen Jagdbehörde bestimmten
Frist zu. Auf Wunsch der Hegegemeinschaft sind die forstlichen Gutachten von
den für ihre Erstellung zuständigen Personen zu erläutern
- Die Hegegemeinschaft leitet dem Sachkundigen eine Zusammenfassung aller
Abschussplanvorschläge sowie die Einzelvorschläge zur Stellungnahme zu.
Die Abschussplanung erfolgt sodann anlässlich einer im Einvernehmen mit dem
Sachkundigen anberaumten Mitgliederversammlung unter Leitung des
vorsitzenden Mitglieds. Bei der Planung sind Grundsätze der
Abschussregelung des § 26 Abs. 1 zu beachten. Beim Rotwild sind zusätzlich
die Ergebnisse der Bestandsrückrechnung zu berücksichtigen.
- Die Hegegemeinschaft leitet ihre nach Abs. 4 aufgestellte Abschussplanung
zusammen mit den Abschussvorschlägen der Jagdausübungsberechtigten nach
Abs. 2, den Empfehlungen der forstlichen Gutachten nach Abs. 3 und den
Stellungnahmen des Sachkundigen nach Abs. 4 der zuständigen Jagdbehörde
zu. Die Hegegemeinschaft kann einen Vorschlag über die Höhe möglicher
Abschussüberschreitung (§ 26 Abs. 1 Satz 4) unterbreiten.
§ 26 b Besondere Abschussregelung
- Bei wesentlichen Veränderungen des Wildbestandes kann der Abschussplan für
Rehwild auf Antrag oder von Amts wegen für das zweite und dritte Jagdjahr
abweichend von den ursprünglichen Ansätzen festgesetzt werden. Im ersten
und zweiten Jagdjahr darf der Abschuss des männlichen Wildes unterschritten
werden; der unterlassene Abschuss ist jedoch bis zum Ende des
Planungszeitraumes nachzuholen.
- Die Jagdbehörde soll sich zu von ihr zu bestimmenden festen Terminen währen
der Jagdzeit von den Jagdausübungsberechtigten über den
Abschussfortschritt unterrichten lassen. Stellt sie bei den einzelnen
Jagdbezirken eine stark von einander abweichende Abschusserfüllung fest, so
kann sie im Benehmen mit der Hegegemeinschaft und dem Sachkundigen eine
Umverteilung des Abschusses zu Gunsten der Jagdbezirke, die den Abschuss erfüllt
oder annähernd erfüllt haben, vornehmen.
- Bei einem Wechsel der Jagdausübungsberechtigten im Laufe eines Jagdjahre
bestimmt die Jagdbehörde, in welchem Umfang der Abschussplan von den neuen
Jagdausübungsberechtigten zu erfüllen ist.
- Außerhalb abgegrenzter Rot-, Dam- und Muffelwildgebiete ist der Abschuss
diese Arten so festzusetzen, dass die Ausbreitung der jeweiligen Wildart über
die abgegrenzten Gebiete verhindert wird. Hierzu ist der gesamte Abschuss
des weiblichen Wildes jeder Wildart sowie sämtliches Jungwildes
festzusetzen. Das Gleiche gilt für Rot- und Damhirsche bis zum Alter von 4
Jahren und für Muffelwidder bis zu Alter von 3 Jahren.
§ 27 Krankes Wild, Wildfolge
- Krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder andere Weise verletztes Wild
ist unverzüglich nachzusuchen und zu erlegen.
- Verletztes oder erkranktes Wild, das unabhängig von der Jagdzeit erlegt
wurde, um es vor Schmerzen oder Leiden zu bewahren oder um die Ausbreitung
von Seuchen zu verhindern, ist von den Jagdausübungsberechtigten der
Jagdbehörde innerhalb von 24 Stunden zu melden und auf Verlangen zur
Untersuchung vorzulegen. Erlegtes Wild, für das ein Abschussplan besteht,
ist auf den Plan anzurechnen.
- Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und bleibt in
Sicht- und Schussweite, ist es sofort zu erlegen. Hierüber sind die Jagdausübungsberechtigten
des Nachbarreviers oder deren Vertreter unverzüglich zu unterrichten.
- Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne in Sichtweite
jenseits der Grenze zu verenden oder in Schussweite zu bleiben, so haben die
Jagdausübenden den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit
kenntlich zu machen. Außerdem haben sie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten
des Nachbarjagdbezirkes oder deren Vertretern unverzüglich mitzuteilen.
Diese haben die Nachsuche sofort zu veranlassen und zu bestimmen, wer an ihr
teilnimmt. Neben Jagdgästen sind auch Jagdausübungsberechtigte zur Meldung
verpflichtet, sofern sie vom Überwechseln des kranken Wildes Kenntnis
erlangen.
- Kommt krank geschossenes Schalenwild, für das ein Abschussplan vorgesehen
ist, im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so ist es auf den Abschussplan
anzurechnen, in dem es nachweisbar krank geschossen wurde.
- Innerhalb des Gebietes einer Hegegemeinschaft kann die Jagdbehörde auf
Vorschlag der Hegegemeinschaft anerkannte Schweißhundeführer bestimmen,
die der Nachsuche von Schalenwild die Grenze von Jagdbezirken unter Mitführung
Schusswaffe ohne vorherige Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten,
deren Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, überschreiten
dürfen. Kommt das Stück Wild dabei zur Strecke, ist es zu versorgen. Das
Fortschaffen ist unzulässig. Jede ausgeübte Wildfolge ist sodann den
Jagdausübungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen, deren Jagdbezirken die
Nachsuche stattgefunden hat.
- Über die Bestimmung der Absätze 3 bis 5 hinausgehende Vereinbarungen,
insbesondere über
- die Zulässigkeit der Nachsuche in einem benachbarten Jagdbezirk,
- die Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten, oder der zu ihrer
Vertretung Bestellten,
- die Voraussetzungen, unter denen Wild versorgt und fortgeschafft
werden darf, und
- die Aneignung des Wildbrets und Trophäen können in
Wildfolgevereinbarungen getroffen werden, die der Schriftform bedürfen.
- Wildfolge ist ohne Vereinbarung Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht
oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Handelt es sich um
eingefriedete Grundflächen, die gegen das Ein- u Auswechseln von
Schalenwild dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen, oder um
Gebäude, Hofräume und Kleingartenanlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3,
so ist die Wildfolge erlaubt, wenn Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dein
allgemein oder im Einzelfall zustimmen. Das Aneignungsrecht von Eigentümern
oder Nutzungsberechtigten bleibt unberührt.
§ 28 Jagdhundehaltung
- Bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Wasserwild
sowie bei jeder Nachsuche sind jeweils brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
- Die Jagdbehörde kann Jagdausübungsberechtigte zur Haltung eines zur
Nachsuche brauchbaren Jagdhundes verpflichten, sofern sie nicht nachweisen,
dass ihnen brauchbare Jagdhunde anderer Hundehalter regelmäßig zur Verfügung
stehen.
§ 29 Inhalt des Jagdschutzes
- Zum Jagdschutz gehören neben den Aufgaben des § 23 Bundesjagdgesetz auch
der Schutz bestandsbedrohter Wildarten und der Schutz jagdlicher
Einrichtungen.
§ 30 Wildfütterung
- Die Fütterung von Schalenwild in der freien Wildbahn mit artgerechtem
Rau- und Saftfutter ist im Zeitraum vom 1.Januar bis 30. April zulässig.
- Zusätzlich ist die Fütterung von Schwarzwild mit heimischem Getreide und
Mais zur Erhaltung und ganzjährig zur Ablenkung sowie mit Genehmigung der
Jagdbehörde zur Bejagung zulässig. Diese Futtermittel sind so
auszubringen, dass sie von anderem Schalenwild nicht aufgenommen werden können.
- Eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel nach § I Abs. 2 des
Bundesjagdgesetzes gefährdet oder beeinträchtigt wird, ist unzulässig.
- Für länderübergreifende Rot- und Damwildgebiete kann die obere Jagdbehörde
zur einheitlichen Handhabung der Wildfütterung besondere Regelungen
vereinbaren.
§ 31 Jagdschutzberechtigte, Berufsjäger
- Jagdausübungsberechtigte können zum Schutze der Jagd volljährige,
zuverlässige Personen als Jagdaufseher bestellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte
können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke gemeinsame Jagdaufseher
bestellen, die Berufsjäger oder geprüfte Jagdaufseher sein müssen.
Jagdaufseher haben bei Abwesenheit der Jagdausübungsberechtigten
insbesondere unaufschiebbare Maßnahmen bei der Versorgung von krankem,
verletztem oder verendetem Wild durchzuführen.
- Die Jagdbehörde kann die Bestellung von Berufsjägern oder geprüften
Jagdaufsehern verlangen, wenn dies den Jagdausübungsberechtigten zumutbar
und zum Jagdschutz notwendig ist.
- Die Bestellung von Jagdaufsehern bedarf nach § 25 Abs. 1 Satz 1
Bundesjagdgesetz der Bestätigung durch die Jagdbehörde. Die Bestätigung
ist zu erteilen, wenn die ausgewählte Person fachlich geeignet ist und
Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit nicht bestehen.
- Bestätigte Jagdaufseher stehen unter der Dienstaufsicht der Jagdbehörde.
- Jagdausübungsberechtigte müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das
von der obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen, die bestätigten
Jagdaufseher das Dienstabzeichen, sichtbar tragen. Über die Berechtigung
zum Tragen der Abzeichen hat die Jagdbehörde eine Bestätigung
auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und auf
Verlangen vorzuzeigen ist.
§ 32 Befugnisse von Jagdschutz und Jagdausübungsberechtigten
- Die zur Ausübung des Jagdschutzes nach § 25 Abs. 1 Bundesjagdgesetz
Berechtigten sind befugt,
- Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine
sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder
außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet
angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes und erlegtes Wild,
Abwurfstangen, Eier und Waffen, zur Jagd taugliche Geräte oder zur Jagd
abgerichtete oder geeignete Tiere abzunehmen und ihre Personalien
festzustellen,
- Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen
Wild nachstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 500
Meter, im Zeitraum vom 1. März bis 31. August in einer Entfernung von
mehr als 300 Meter von der nächsten Ansiedlung jagend angetroffen
werden, zu töten. Die Tötung muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen
ausreichen, um die Gefahr abzuwehren, die von dem Hund oder der Katze
ausgeht. Das Tötungsrecht gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-,
Polizei- und Rettungshunde. Hunde und Katzen, die sich in Fanggeräten
gefangen haben, sind als Fundtiere zu behandeln.
- Jagdausübungsberechtigte können auch Jagdgästen den Abschuss von
Hunden und Katzen nach Maßgabe des Abs. 1 Nr. 2 erlauben. Die Erlaubnis
ist schriftlich zu erteilen; die Jagdgäste müssen sie bei der Ausübung
der Jagd mit sich führen.
- Für einen in einem Jagdbezirk getöteten Hund oder für eine dort getötete
Katze kann Schadensersatz verlangt werden, wenn die
Anspruchsberechtigten nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Zulässigkeit der Tötung nicht gegeben waren.
§ 33 Erstattungsausschluß
- Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt
werden darf, wird nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der
Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen
Grundstücken außer Ansatz.
§ 34 Schadensanmeldung
- Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden ist bei dem für das
beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindevorstand schriftlich
anzumelden.
- Ist die Gemeinde selbst Geschädigte, teilt sie die Schadensfeststellung
der Kommunalaufsichtsbehörde mit, die in diesem Fall die Aufgaben des
Gemeindevorstandes wahrnimmt.
§ 35 Wildschadensschätzer
- Der Gemeindevorstand jeder Gemeinde bestellt auf die Dauer von vier Jahren
sachkundige Personen, die Wildschäden schätzen. Für die Schätzung von
Wildschäden, die an Forstpflanzen entstehen, bestellt er Forstsachverständige.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
§ 36 Erstattungsverfahren, Vorverfahren
- Wird ein Wildschaden nach § 34 angemeldet, so hat der Gemeindevorstand
unverzüglich an Ort und Stelle einen Termin anzuberaumen, in dem der
behauptete Schaden zu ermitteln ist und auf eine gütliche Einigung
hingewirkt werden soll. Zu dem Termin sind die Beteiligten mit dem Hinweis
zu laden, dass im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens
dennoch begonnen wird. Zu den Beteiligten gehören auch Jagdausübungsberechtigte,
sofern sie den Wildschaden ganz oder teilweise zu erstatten haben. Die zum
Schätzen von Wildschäden bestellten Personen müssen nicht geladen werden.
- Jede beteiligte Person kann in dem Termin beantragen, dass der Schaden
erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgesetzt
werden soll. Diesem Antrag muss stattgegeben werden.
- Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist eine Niederschrift darüber
aufzunehmen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen ist und
wie die Kosten des Verfahrens zu erstatten sind. Die Niederschrift enthält
- Ort und Zeit der Verhandlung,
- die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Bevollmächtigten nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,
- die Erklärungen der Beteiligten.
Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht
vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und
die Genehmigung erteilt ist.
- Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Gemeindevorstand
unverzüglich einen neuen Termin anzusetzen, zu dem auch eine zum Schätzen
von Wildschäden bestellte Person zu laden ist.
- In diesem oder in dem folgenden Termin ist der entstandene Schaden von der
zum Schätzen bestellten Person festzustellen. Auf Grund dieser Schätzung
setzt der Gemeindevorstand den Schaden durch einen Vorbescheid fest; in ihm
ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der
Vorbescheid hat die Angaben nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zu enthalten. Er ist zu
begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligen
zuzustellen.
- Als Kosten des Verfahrens kommen nur die notwendigen Auslagen,
insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person
in Ansatz. Die den Beteiligten erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig.
- Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt
- aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare
Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist,
- aus dem Vorbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits
zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
- Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts erteilt, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. In den Fällen
der §§ 731, 768 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz I
bezeichnete Gericht.
§ 37 Klageverfahren
- Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Frist von zwei
Wochen seit Zustellung Klage erheben.
- Die Klage ist zu richten
- von den Ersatzberechtigten gegen die Ersatzverpflichteten auf Zahlung
des verlangten Mehrbetrages,
- von den Ersatzverpflichteten gegen die Ersatzberechtigten auf
Aufhebung des Vorbescheides und anderweitige Entscheidung über den
Anspruch.
Im Schlussurteil ist zugleich über die zu erstattenden Kosten des
Verfahrens nach § 36 nach billigem Ermessen zu erkennen.
- Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung oder Abänderung
des Vorbescheides finden die Vorschriften der §§ 717 bis 719 der
Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung.
§ 38 Jagdbehörden
- Oberste Jagdbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium.
- Die Aufgaben der oberen Jagdbehörde werden von einem Regierungspräsidium
wahrgenommen, das von der Landesregierung bestimmt wird.
- Die Jagdbehörde ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der
Landesverwaltung, in kreisfreien Städten nimmt der Magistrat die Aufgabe
der Jagdbehörde wahr.
- Erstreckt sich ein Jagdbezirk über die Grenzen eines Landkreises
odereinerkreisfreien Stadt, so wird die zuständige Jagdbehörde von der
oberen Jagdbehörde bestimmt; das gleiche gilt für Flächen eines
Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, die von dem Gebiet eines anderen
Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ganz umschlossen werden.
§ 39 Zuständigkeiten, Aufgaben
- Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere
Jagdbehörde zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach
dem Jagdrecht. Sind mehrere untere Jagdbehörden für einen Vorgang zuständig,
so bestimmt die obere Jagdbehörde die federführende untere Jagdbehörde,
soweit dies zur einheitlichen Erledigung erforderlich ist.
- Die oberste Forstbehörde ist zuständig für die Abschussfestsetzung in
staatlichen Wildschutzgebieten, sowie in staatlichen Jagdbezirken, die
keiner Hegegemeinschaft zugeordnet sind oder die bei einer Flächengröße
über 500 ha als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind.
§ 40 Beratung der Jagdbehörden
- Bei den unteren und der oberen Jagdbehörde werden nach Anhörung der Jägerschaft
und des Jagdbeirates sachkundige Personen (Jagdberater und Sachkundige) für
die Dauer von jeweils vier Jahren bestellt. Sie sollen die Jagdbehörde
beraten und die Behandlung jagdfachlicher und - jagdwirtschaftlicher
Angelegenheiten vorbereiten.
- Jagdberater haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen durch die
Jagdbehörde; Verdienstausfall wird nicht vergütet.
§ 41 Vereinigungen der Jäger, Jagdrechtsinhaber,
Jagdbeirat
- Die Jägerschaft soll sich zu Vereinen und Verbänden zusammenschließen,
deren Hauptaufgabe es ist, ihre Mitglieder zu weidgerechter Jagd anzuhalten
und dafür zu sorgen, dass der Wildbestand und die Lebensräume aller Tier-
und Pflanzenarten in ihrer natürlichen Vielfalt erhalten bleiben oder
wieder hergestellt werden.
- Den Vereinigungen der Jäger können Aufgaben des Jagdwesens übertragen
werden, wenn sie auf Grund ihrer Mitgliederzahl, nach ihrer
Organisationsform, Ausstattung und personellen Besetzung in der Lage sind,
die Aufgaben landesweit zu erfüllen.
- Die Inhaber des Jagdrechtes sollen sich zu Vereinen und Verbänden
zusammenschließen, deren Aufgabe es insbesondere ist, die Jagdrechtsinhaber
in ihrem Bemühen zu unterstützen, die Jagdbezirke im Sinne des § I Abs. 2
Bundesjagdgesetz zu erhalten und ihre Belange zu vertreten.
- Bei den Jagdbehörden werden Jagdbeiräte gebildet.
- Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet.
- Die Jagdbeiräte und der Landesjagdbeirat üben beratende Tätigkeit aus.
Die Mitwirkung der Jagdbeiräte bei den Jagdbehörden bei der Bestätigung
oder Festsetzung der Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1
Bundesjagdgesetz und § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
-
-
§ 42 Bußgeldvorschriften
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 3 Äsungsflächen im Wald mit den dort genannten
Ackerfrüchten bestellt,
- der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt,
- entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 in befriedeten Bezirken Schusswaffen
verwendet,
- entgegen § 10 Abs. 2 oder 3 der Anzeigepflicht nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt,
- entgegen
- § 12 Abs. 2 Satz 1 Jagdgästen eine entgeltliche Jagderlaubnis
ohne Genehmigung der Jagdbehörde erteilt,
- § 12 Abs. 4 Satz l den Jagderlaubnisschein nicht bei sich führt
oder auf Verlangen nicht vorzeigt oder
- entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der
Jagdbehörde oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 der Anzeigepflicht nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- entgegen § 18 Abs. 3 in einem unzulässigen oder nach den Umständen
vermeidbaren Ausmaß die Jagdausübung stört,
- entgegen § 19 Abs. I Fanggeräte einsetzt,
- entgegen § 20 Abs. 2 den Jägernotweg benutzt oder entgegen § 20
Abs. 3 den Vorschriften über das Tragen von Schusswaffen oder das Mitführen
von Hunden zuwiderhandelt,
- entgegen § 23 Abs. 6 synthetisch hergestellte Stoffe zum Anlocken des
Wildes verwendet oder entgegen § 23 Abs. 7 Hunde oder Katzen
unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt oder entgegen § 23
Abs. 8 ohne Genehmigung der Jagdbehörde Tiere, die dem Jagdrecht
unterliegen, aussetzt oder entgegen § 23 Abs. 8 vor Ablauf von sechs
Monaten ausgesetztes Wild bejagt.
- entgegen § 24 Abs. I Satz 2 Wildruhezonen betritt oder einer
vollziehbaren Anordnung über die Einschränkung der Jagdausübung nach
§ 24 Abs. I Satz 1 und 3 zuwiderhandelt,
- entgegen § 26 Abs. 3 eine Abschussliste nicht führt oder auf
Verlangen nicht vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 26
Abs. 4 Satz I oder Abs. 5 nicht nachkommt,
- entgegen § 27 Abs. 1 krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder auf
andere Weise verletztes Wild nicht unverzüglich nachsucht und erlegt
oder entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 erlegtes Wild nicht rechtzeitig meldet
oder auf Verlangen vorlegt oder entgegen § 27 Abs. 3 und 6 die
Wildfolge ausübt oder die ausgeübte Wildfolge nicht unverzüglich
mitteilt oder entgegen § 27 Abs. 4 das Überwechseln kranken Wildes
nicht unverzüglich mitteilt,
- entgegen § 28 Abs. 1 beider Nachsuche keine brauchbaren Jagdhunde
verwendet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 2
zuwiderhandelt,
- entgegen § 30 Abs. 1 außerhalb des genannten Zeitraumes oder mit
nicht zulässigen Futtermitteln Schalenwild in der freien Wildbahn füttert
oder entgegen § 30 Abs. 2 Futtermittel für Schwarzwild so ausbringt,
dass es von anderem Schalenwild aufgenommen werden kann oder entgegen §
30 Abs. 3 Futtermittel in nicht zulässiger Weise ausbringt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- einer nach § 43 Nr. I zu § 8 Abs. 1 nach § 43 Nr. 2 zu § 9 Abs. 1,
nach § 43 Nr. 6, 8, 9 oder einer nach § 25 Abs. 1 und 2 erlassenen
Anordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
- Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. I Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 sowie nach § 39 Bundesjagdgesetz ist die
Jagdbehörde.
- Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 43 Rechtsverordnungen
- Die für das Jagdwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige
Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
über
- Die Bildung, die Zuständigkeiten, die Aufgaben und die Satzungen von
Jagdgenossenschaften und über die Ausübung der Aufsicht nach § 8 Abs.
1, über die Bildung von Angliederungsgenossenschaften und über die
Erhebung von Umlagen nach § 8 Abs. 4 und 5,
- die Bildung von Hegegemeinschaften nach § 9 Abs. 1, insbesondere über
die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche
Abgrenzung, über die Erfordernisse der Satzung und über die
gesetzliche Bildung nach Abs. 2,
- Jagd- und Schonzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs.
4 Satz 2 Bundesjagdgesetz,
- die Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz und die
Falknerprüfung nach § 15 Abs. 7 Bundesjagdgesetz, insbesondere über
das Verfahren für die Jägerprüfung, über die Prüfungsausschüsse
und über die Entschädigung der Mitglieder,
- die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, nach
§ 2 Abs. 2 Bundesjagdgesetz,
- die Voraussetzung für die Fanggeräte und die Ausübung der Fangjagd
nach § 19 Abs. 1 und 2.
- die Aufgabenübertragung auf die Vereinigungen der Jäger nach § 41
Abs. 2 sowie über die Zusammensetzung der Jagdbeiräte und des
Landesjagdbeirates nach § 41 Abs. 4 und 5,
- die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs
und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und
die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher und das Aufnehmen,
die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen
Verbleib,
- die Fütterung von Schalenwild nach 30 Abs. 1 bis 3.
§ 44 Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung
und Waldökologie
- Die Hessische Forsteinrichtungsanstalt und die Hessische Forstliche
Versuchsanstalt werden zur ´Landesanstalt für Forsteinrichtung,
Waldforschung und Waldökologie´ zusammenschlossen.
- Das Hessische Forstgesetz in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVB1. I S. 424,
584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1988 (GAB1. 1 S. 130),
wird wie folgt geändert:
- § 4 a wird wie folgt geändert
- Abs. 3 erhält folgende Fassung: ´(3) Die Arbeiten der
Forsteinrichtung, waldwachstumskundliche, betriebswirtschaftliche
und waldökologische Untersuchungen, die Kartierung von Standorten
und Waldfunktionen, Waldbewertungen und Gutachten sowie die
forstlichen Forschungs- und Versuchsaufgaben werden von der
Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie
durchgeführt.´
- Abs. 4 wird gestrichen.
- Abs. 5 wird zu Abs. 4
- In § 19 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ´Forsteinrichtungsanstalt (§
28 Abs. 2)´ durch die Worte ´Landesanstalt für Forsteinrichtung,
Waldforschung und Waldökologie´ ersetzt.
- 3. In § 33 Abs. 1 wird das Wort ´Forsteinrichtungsanstalt´ durch
die Worte ´Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie´
ersetzt.
§ 45 Aufhebung bisherigen Rechts
- Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz in der Fassung vom
24. Mai 1978 (GAB1. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar
1992 (GAB1. I S. 62), wird mit Ausnahme von § 25 Abs. I und § 30
aufgehoben. § 25 Abs. I und § 30 treten am 1. April 1995 außer Kraft.
- Die Vorschriften der Durchführungsverordnung zum Hessischen Ausführungsgesetz
zum Bundesjagdgesetz vom 16. Juli 1979 (GAB1. I S. 1976), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 14. Dezember 1992 (GAB1. I S. 679), bleiben bis zum 31.
Dezember 1996 in Kraft, soweit sie nicht vorher ganz oder teilweise
aufgehoben werden.
§ 46 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, mit Ausnahme
des § 30, der am I. April 1995 in Kraft tritt. Es tritt mit Ablauf des 3 l
. Dezembers 2004 außer Kraft.