§ Hessisches Jagdgesetz §
(HJG)

vom 12. Oktober 1994 (GVB1. I, S606) geändert durch Gestz vom 15. Juli 1997 (GVB1. I, S.217) durch Gestz vom 8. Juni 1998 (GVB1. I, S.222) durch Gestz vom 17. Dezember 1998 (GVB1. I, S.562) und zuletzt geädert durch Gestz vom 21. Dezember 1999 (GVB1. I, S.474)

Erster Teil
Grundsätze der Jagd, Jagdrecht
Zweiter Teil
Jagdbezirke
Dritter Teil
Jagdpacht
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Vierter Teil
Jagdschein

Fünfter Teil
Jagdausübung
Sechster Teil
Jagdschutz
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Siebter Teil
Wild- und Jagdschaden

Achter Teil
Aufbau und Verfahren der Jagdverwaltung
Neunter Teil
Bußgeldvorschriften
Zehnter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

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§ 1 Aufgaben und Ziele des Gesetzes

  1. Aufgabe dieses Gesetzes ist es, die Jagd als nachhaltige Nutzung der Natur und als gewachsenen Bestandteil der Landeskultur zu ordnen und zu fördern. Die jagdlichen Erfordernisse sind in Einklang zu halten mit den Belangen des allgemeinen Wohls.
  2. Bei der Planung und Durchführung der Hege und der Jagd sind in dem Rahmen, den das Bundesjagdgesetz vorgibt, folgende Ziele anzustreben:
    1. Die Vielfalt der wild lebenden Tiere und Pflanzen im jeweiligen Naturraum ist zu erhalten. Für alle vorkommenden Arten soll ausreichend Lebensraum zur Verfügung stehen. Bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind besonders zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern.
    2. Der Lebensraum des Wildes ist zu fördern und gegen vermeidbare Zerstörung und Beeinträchtigung zu schützen. Dabei ist auch den Belangen von Land und Forstwirtschaft, Freizeit und Erholung sowie Siedlung und Infrastruktur angemessen Rechnung zu tragen.
    3. Das Wild ist artgerecht zu hegen und weidgerecht zu bejagen; die Jagd ist so auszuüben, dass dem Wild keine vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Die Wildbestände müssen den Möglichkeiten und Grenzen des Naturraums angepasst sein. Alle Festlegungen sind so zu treffen, dass ein verträgliches Miteinander von Flur, Wald und Wild sowie ein entsprechend wirkender Interessenausgleich stattfindet.
    4. Die Inhaber des Jagdrechts und die Jägerschaft sollen in die Lage versetzt und verpflichtet werden, diese Ziele möglichst weitgehend in eigener Verantwortung zu verwirklichen. Im Rahmen des Reviersystems soll möglichst vielen Jägerinnen und Jägern die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd geboten werden.
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§ 2 Hegepflicht

  1. In jedem Jagdbezirk sollen die Inhaber des Jagdrechts ausreichende Flächen bereitstellen, die dem Wild Deckung und Äsung bieten.
  2. Im Rahmen seiner Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern. Es ist insbesondere seine Aufgabe, im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung dem Wild Äsungs-, Deckungs- und Ruhebereiche zu schaffen und zu erhalten.
  3. Auf Äsungsflächen im Wald ist der Anbau von Mais, Kartoffeln und Rüben sowie der Anbau von Getreide in Reinsaat unzulässig.
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§ 3 Anzeigepflicht

  1. Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild oder an sonstigen Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 5 Bundesjagdgesetz erlangt, hat diese unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Diese haben eine am Fundort jagdausübungsberechtigte Person von der Anzeige zu benachrichtigen. Besteht die Gefahr des Verderbs, so sind die Gegenstände für den Jagdausübungsberechtigten zu verwerten. Sind Jagdausübungsberechtigte nicht festzustellen, so ist der Erlös wohltätigen Zwecken zuzuführen.
  2. Zur Anzeige nach Abs. I Satz I ist insbesondere verpflichtet, wer ein Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder getötet hat.
  3. Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke im Sinne des 6 Bundesjagdgesetz und § 5 Abs. I und 2 dieses Gesetzes.
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§ 4 Gestaltung der Jagdbezirke

  1. Die Abrundung von Jagdbezirken nach § 5 Bundesjagdgesetz wird von der Jagdbehörde auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vorgenommen. Hierbei soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden. In laufende Pachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der Vertragsteile eingegriffen werden.
  2. Bei Angliederung an einen Eigenjagdbezirk ist über die angegliederten Flächen ein Pachtvertrag abzuschließen. Kommt dieser nicht zustande, so wird von der Jagdbehörde, in deren Bezirk der Jagdbezirk ganz oder zum größten Teil liegt, ein Zwangspachtvertrag festgesetzt. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
  3. Die in § 5 Abs. 2 Bundesjagdgesetz genannten Flächen sind benachbarten Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbständigen Jagdbezirks aufweisen. Bei Angliederung solcher Flächen an einen Eigenjagdbezirk ist ein Pachtzins nur zu zahlen, wenn die Ausübung der Jagd auf jenen Flächen nicht durch einschränkende Bestimmungen wesentlich erschwert oder unmöglich ist.
  4. Jagdbezirke, die vor der Abrundung die vorgeschriebene Mindestgröße aufweisen, verlieren ihre Eigenschaft als selbständiger Jagdbezirk nur dann, wenn sie sich durch die Abrundung um mehr als ein Fünftel ihrer Mindestgröße verkleinern. In diesem Falle sind die Restflächen benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.
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§ 5 Befriedete Bezirke

  1. Befriedete Bezirke nach § 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz sind
    1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
    2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Wohngebäude anstoßen und durch Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,
    3. Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, eingefriedete Campingplätze,
    4. Friedhöfe und
    5. Wildgehege außer Jagdgehegen.
  2. Die Jagdbehörde kann auf Antrag von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen
    1. öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge und Einsprünge absperrbar sind,
    2. stehende Gewässer im Sinne des § 1 Hessisches Fischereigesetz vom 19. Dezember 1990 (GAB1. 1 S. 776), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GAB1. 1 S. 61, 95), einschließlich der darin gelegenen Inseln ganz oder teilweise befrieden.
  3. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von befriedeten Grundflächen sowie von ihnen Beauftragte dürfen dort Wildkaninchen und Beutegreifer fangen, töten und sich aneignen. Dies gilt nicht für Tierarten, die besonders geschützt sind. Fanggeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen und nur von Personen nach Satz 1, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd nach § 19 Abs. 2 teilgenommen haben. Dabei ist § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetztes zu beachten.
  4. In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde die Jagdausübung in Ausnahme fällen gestatten. § 20 Abs. 1 Bundesjagdgesetz ist zu beachten. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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§ 6 Eigenjagdbezirke

  1. In einem Eigenjagdbezirk bis zu 150 Hektardürfen nicht mehr als zwei Personen jagdausübungsberechtigt sein. Für größere Eigenjagdbezirke kann je angefangene 75 Hektar eine weitere Person jagdausübungsberechtigt sein.
  2. Haben sich Eigentümer zusammenhängender Grundflächen gegenseitig das Miteigentum an diesen Flächen zu einem geringen Bruchteil durch Rechtsgeschäftübertragen, so gelten diese Grundflächen nicht als im Miteigentum einer Personengemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz I Bundesjagdgesetz stehend.
  3. Wird auf die Selbständigkeit eines Eigenjagdbezirkes durch einvernehmliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde verzichtet, sind die Flächen angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. Der Verzicht wirkt auf die Dauer der Mindestpachtzeit.
  4. Die Jagdbehörde ist zuständig für die Erklärung nach § 7 Abs. 3 Bundesjagdgesetz. Sie kann bestimmen, dass die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf. Als eingefriedet gelten Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen.
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§ 7 Gemeinschaftliche Jagdbezirke

  1. Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 200 Hektar. Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.
  2. Ein Antrag nach § 8 Abs. 2 Bundesjagdgesetz bedarf der Mehrheit der Grundeigentümer, die zugleich die Mehrheit der Grundfläche vertreten müssen.
  3. Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, wenn sie unter jagdlichen Gesichtspunkten vertretbar ist, wegen der Gestaltung des Geländes zweckmäßig erscheint und für alle Teilflächen die Mindestgröße nach § 8 Abs. 3 Bundesjagdgesetz eingehalten wird. Eine Teilung in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig.
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§ 8 Jagdgenossenschaft

  1. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Aufsicht wird von den Jagdbehörden ausgeübt.
  2. Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf.
  3. Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, so wird der nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Bundesjagdgesetz zuständige Gemeindevorstand von der Jagdbehörde bestimmt.
  4. Sind die Grundstücke mehrerer Eigentümer einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen eine Jagdgenossenschaft zur Vertretung ihrer Rechte (Angliederungsgenossenschaft).
  5. Umlagen der Jagdgenossenschaft können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.
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§ 9 Hegegemeinschaft

  1. Zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten, gemeinsamen Lebensraum für das Wild umfassen, bilden den räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft. Mitglieder der Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigte sowie je ein Vertreter der staatlichen Forstämter, deren Jagdflächen im Gebiet d Hegegemeinschaft liegen und auf Antrag die Jagdgenossenschaften, vertreten durch die Vorsitzenden der Vorstände und der Eigenjagdbesitzer. Die Mitglieder könne sich vertreten lassen. Weitere fachkundige Personen sollen in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung.
  2. Gründet die Mehrheit der Jagdausübungsberechtigten nach Aufforderung durch die Jagdbehörde innerhalb einer angemessenen Frist keine Hegegemeinschaft dann bildet die Jagdbehörde die Hegegemeinschaft, auf die Abs. 1 sinngemäß Anwendung findet.
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§ 10 Verpachtung

  1. Die Mindestpachtzeit für Hoch- und Niederwildjagden beträgt 10 Jahre.
  2. Die Verpächter haben Jagdpachtverträge innerhalb eines Monats nach Abschluss der Jagdbehörde anzuzeigen
  3. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf Änderungen und Verlängerungen der Jagdpachtverträge, die Unter- und Weiterverpachtung sowie auf die Aufnahme von Mitpächtern.
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§ 11 Mitpacht

  1. Gemeinschaftliche Jagdbezirke bis zu 500 Hektar dürfen an nicht mehr als drei Personen verpachtet werden. In größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 150 Hektar eine weitere Person Pächter sein. Im übrigen gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 - Bundesjagdgesetz.
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§ 12 Jagderlaubnis

  1. Jagdausübungsberechtigte können Dritten (Jagdgästen) Jagderlaubnisse erteilen. Die Erteilung der Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Sind mehrere Jagdausübungsberechtigte vorhanden, bedarf die Erteilung oder der Widerruf der Jagderlaubnis der Zustimmung aller Jagdausübungsberechtigten; dies gilt auch, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk nach Flächen unter sich aufgeteilt haben.
  2. Die entgeltliche Jagderlaubnis bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nach § 6 Abs. l oder § 11 zulässige Personenzahl insgesamt nicht überschritten wird und die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz erfüllt sind. Daneben können unentgeltliche Jagderlaubnisscheine bis zur Höhe der in § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässigen Zahl von Pächtern erteilt werden. Werden Jagderlaubnisscheine an Ortsansässige oder an Jagdausübende aus Nachbargemeinden erteilt, kann für jeden unentgeltlichen ein weiterer Jagderlaubnisschein erteilt werden.
  3. Einer Jagderlaubnis bedürfen nicht:
    1. an gestellte Jägerinnen und Jäger nach § 10 Abs. 2 Satz I Bundesjagdgesetz,
    2. bestätigte Jagdaufseher nach § 25 Bundesjagdgesetz,
    3. Personen nach § 14 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 und 2 sowie
    4. forstschutzberechtigte Personen des Forstdienstes, soweit Rechte Dritter dem nicht
    entgegenstehen.
  4. Soweit Jagdgäste die Jagd ohne Begleitung von Jagdausübungsberechtigten oder von ihnen beauftragten Jagdschutzberechtigten ausüben, haben sie einen auf sie ausgestellten Jagderlaubnisschein bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
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§ 13 Beanstandung, Anordnung

  1. Die nach § 10 Abs. 2 zuständige Jagdbehörde kann für die Dauer eines anhängigen Verfahrens über die
    1. Nichtigkeit oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages,
    2. Einziehung oder Versagung des Jagdscheines sowie
    3. Abrundung von Jagdbezirken
    die zur Ausübung und zum Schutz der Jagd erforderlichen Anordnungen treffen. Die Kosten der Anordnung hat die im Verfahren unterlegene Partei zu tragen.
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§ 14 Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten

  1. Steht die Jagdausübung einer Personengemeinschaft zu, so ist jagdausübungsberechtigt nur, wer der Jagdbehörde benannt wird.
  2. Im Todesfall von Jagdausübungsberechtigten haben die Erben gegenüber der Jagdbehörde zu erklären, wer die Jagd ausüben wird. Die Jagdbehörde kann den Erben hierzu eine angemessene Frist setzen. Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf deren Kosten treffen.
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§ 15 Jagdscheinerteilung

  1. Die Jagdbehörde erteilt, versagt und entzieht den Jagdschein.
  2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind, sind von der Ablegung der Jägerprüfung befreit, wenn
    1. sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
    2. sie den Besitz einer gültigen ausländischen Jagderlaubnis nachweisen oder ihre Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung auf andere Weise glaubhaft machen und
    3. sich ihr Hauptwohnsitz nicht dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland befindet.
  3. Ausländer-Jahresjagdscheine dürfen Personen nach Abs. 2 nur erteilt werden, wenn diese Personen glaubhaft nachweisen, dass sie in ihrem Heimatstaat eine der deutschen vergleichbare Jägerprüfung bestanden haben.
  4. Die Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines nach § 18 Satz 3 Bundesjagdgesetz soll nicht mehr als fünf Jahre betragen.
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§ 16 Jagdscheingebühren, Jagdabgabe

  1. Für die Erteilung von Jagdscheinen werden Gebühren erhoben.
  2. Mit den Jagdscheingebühren wird eine Jagdabgabe in gleicher Höhe erhoben, die nach Abzug der bei der obersten Jagdbehörde anfallenden Verwaltungskosten in Höhe von 15 vom Hundert von der obersten Jagdbehörde nach Anhörung der Landesvereinigungen der Jäger zur Förderung des Jagdwesens verwendet wird.
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§ 17 Jagdscheinnachweis

  1. Jagdausübungsberechtigte haben jeweils vor Beginn des Jagdjahres der für den Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins erfüllt sind, ein neuer Jagdschein erteilt worden oder ein Drei-Jahres-Jagdschein noch gültig ist. Wird dieser Nachweis nicht geführt, so hat die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
  2. Wer infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes bei Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein hat, muss dies der für den Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich anzeigen und zugleich eine jagdpachtfähige Person zur Jagdausübung benennen. Ist die ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gewährleistet, so hat die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten zu treffen.
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§ 18 Jagdarten

  1. Die Jagd wird als Einzeljagd oder als Gesellschaftsjagd ausgeübt.
  2. Gesellschaftsjagden sind Formen gemeinschaftlichen Jagens, die von mindestens vier Jagdscheininhabern ausgeübt werden und bei denen die Jagdausübung aufeinander abgestimmt ist und in einem räumlichen Zusammenhang steht.
  3. Es ist verboten, die Jagdausübung mutwillig zu stören. Gesellschaftsjagden sind an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen so durchzuführen, dass Gottesdienste und andere feierliche Veranstaltungen nichtgestört werden.
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§ 19 Jagd mit Fanggeräten

  1. Wer die Fangjagd ausübt, hat Verfahren zu wählen, die dem zu fangenden Wild keine vermeidbaren Schmerzen und Leiden zufügen und Gefahren für Menschen und nichtjagdbare Tiere gering halten. Bei der Jagd mit Fanggeräten sind Geräte zu verwenden, die unversehrt lebend fangen oder sofort töten. Fanggeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie ihre Funktion zuverlässig erfüllen.
  2. Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Personen ausgeübt werden, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.
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§ 20 Wegerecht

  1. Wer die Jagd ausübt und den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder den Jagdbezirk nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann, ist zum Betreten eines fremden Jagdbezirks in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt (Jägernotweg). Der Jägernotweg wird, falls erforderlich, von der Jagdbehörde festgelegt.
  2. Der Jägernotweg darf nur von Jagdausübungsberechtigten, sonstigen Jagdschutzberechtigten und von Inhabern einer Jagderlaubnis nach § 12 Abs. 2 und 4 benutzt werden; andere Personen müssen von Jagdausübungsberechtigten oder von Jagdschutzberechtigten begleitet werden.
  3. Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen im Futteral getragen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
  4. Grundstückseigentümer, über deren Grundstücke der Jägernotweg führt, können eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie wird auf Antrag der Beteiligten von der Jagdbehörde festgesetzt.
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§ 21 Waldschutz

  1. Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, die Jagd so auszuüben, dass sich die im Wald vorkommenden wesentlichen Baumarten entsprechend den natürlichen Wuchs- und Mischungsverhältnissen des Standortes verjüngen und sich in der Feldflur landwirtschaftliche Kulturen entwickeln können. Übermäßige Verbiss- und Schälschäden sollen vermieden werden. Über die Verbiss- und Schälschädenbelastung der Waldvegetation sind forstliche Gutachten zu erstellen. Übermäßige Wildschäden in der Landwirtschaft müssen vermieden werden. Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild eingezäunt sind, kann die Jagdbehörde auf Antrag Zulassen, dass dort Jagdausübungsberechtigte außerhalb von Jagdzeiten Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, erlegen.
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§ 22 Jagdeinrichtungen

  1. Jagdausübungsberechtigte dürfen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Jagdhütten, Ansitze oder Wildfütterungen nur mit Einwilligung der Grundstückseigentümer errichten. Der Eigentümer ist zur Einwilligung verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält, die auf Antrag die Jagdbehörde festsetzt.
  2. Jagdeinrichtungen sind von den ehemaligen Jagdausübungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls ihre Nachfolger sie nicht übernehmen.
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§ 23 Sachliche Verbote und Ausnahmen

  1. Abweichend von § 19 Abs. I Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes darf bei der Verwendung von Schusswaffen bei der Fangjagd die Mündungsenergie der Geschosse weniger als 200 Joule betragen.
  2. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz darf Rotwild zur Nachtzeit erlegt werden, wenn
    1. dies zur Erfüllung des Abschussplanes in Rotwildgebieten notwendig ist oder
    2. außerhalb von Rotwildgebieten aus Gründen der Landeskultur ein Abschuss festgesetzt ist.
  3. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Bundesjagdgesetz dürfen mit Genehmigung der Jagdbehörde Netze, Reusen und Fangkäfige im Rahmen der wissenschaftlichen Beringung und anderer wissenschaftlicher Kennzeichnungen verwendet werden.
  4. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz darf Schalenwild bei Drückjagden auch im Umkreis von 20 Metern von Fütterungen erlegt werden, so weit dies zur Erfüllung des Abschussplan oder zur Bejagung des Schwarzwildes erforderlich ist.
  5. Abweichend von § 19 a Bundesjagdgesetz kann die Jagdbehörde mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten gestatten, dass Wild zur wissenschaftlichen Kennzeichnung an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut und Wohnstätten aufgesucht werden darf. Bei geschützten Tierarten ist das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.
  6. Verboten ist das Anlocken von Wild mit synthetisch hergestellten Stoffen mit Ausnahme von Buchenholzteer.
  7. Verboten ist, Hunde oder Katzen in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
  8. Über die Verbote des § 28 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist das Aussetzen von allen Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen, mit Ausnahme von Rebhühnern und Fasanen, nur mit Genehmigung der Jagdbehörde zulässig. Verboten ist, ausgesetztes Wild vor Ablauf von sechs Monaten zu bejagen.
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§ 24 Wildruhezonen

  1. Die Jagdbehörde kann in einzelnen Jagdbezirken bestimmte Bereiche, in denen durch Störungen des Wildes übermäßige Schäden entstehen könnten, zu Wildruhezonen erklären. Wildruhezonen dürfen nur auf befestigten Wegen und Straßen betreten werden. Das Betretungsrecht von Nutzungsberechtigten bleibt davon unberührt; die Jagdausübung kann eingeschränkt werden.
  2. Die Erklärung ist ortsüblich bekannt zu machen.
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§ 25 Wildschutzgebiete

  1. Flächen, die für die Wildforschung, de Wildartenschutz und die Wildhege von besonderer Bedeutung sind, können durch Anordnung der für das Jagdwesen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers zu Wildschutzgebieten erklärt werden.
  2. In Wildschutzgebieten kann
    1. die Ausübung der Jagdbeschränkt oder das Ruhender Jagd auf bestimmte Wildarten angeordnet oder
    2. vorgeschrieben werden, dass währen der Fortpflanzungs-, Setz- und Brutzeit oder während des Durchzuges und de Überwinterung von Federwild Flächen nur auf öffentlichen Wegen betreten werden dürfen,
    3. durch besondere Regelungen die Umsetzung von Artenhilfsprogrammen gefördert werden.
  3. Inhaber des Jagdrechts oder Nutzungsberechtigte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn die Erklärung gegen ihren Willen erfolgt.
  4. Anordnungen über Wildschutzgebiete sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.
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§ 26 Abschußregelung

  1. Der Abschussplan nach § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz ist auf der Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaften getrennt nach Wildart, Geschlecht und natürlichen Altersstufen von der Jagdbehörde festzusetzen. Dabei sind die Abschussergebnisse der letzten drei Jagdjahre ohne zugelassene Planüberschreitung und die forstlichen Gutachten über die Verbiss- und Schälschadensbelastung der Waldvegetation und die Lebensraumverhältnisse des Wildes zu berücksichtigen. Der Abschussplan ist als Mindestabschuss festzusetzen und zu erfüllen. Die Jagdbehörde kann zulassen, dass der Abschussplan bis zu 30 vom Hundert überschritten werden darf. Kommt zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat das nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz erforderliche Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die obere Jagdbehörde. Weicht die Abschussfestsetzung der Jagdbehörde von den Abschussplanvorschlägen der staatlichen Jagdbezirke ab und besteht aufgrund des forstlichen Gutachtens die Gefahr, dass dadurch die Vorgaben des § 21 erheblich beeinträchtigt werden, so entscheidet die obere Jagdbehörde nach Anhörung des Sachkundigen und der Hegegemeinschaft über eine Änderung des Abschussplans.
  2. In abgegrenzten Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten bestimmt die obere Jagdbehörde eine federführende untere Jagdbehörde für die Abschussplanung.
  3. Über den Abschuss von Schalenwild ist eine Abschussliste zu führen, die der Jagdbehörde auf Verlangen, spätestens aber zum Ende des Jagdjahres vorzulegen ist. Dabei ist auch ein Nachweis über verunfalltes Wild und Fallwild zu führen. Die Jagdbehörde kann für die Überprüfung der Richtigkeit den körperlichen Nachweis verlangen.
  4. Die Jagdbehörde hat die zur Erfüllung des Abschussplanes für Schalenwild erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn absehbar ist, dass der Abschussplan nicht erfüllt wird. § 27 Abs. 2 Bundesjagdgesetz findet entsprechende Anwendung.
  5. Die oberste Jagdbehörde kann im Interesse jagdwirtschaftlicher und jagdwissenschaftlicher Erhebungen das Führen und Vorlegen von Streckenlisten verlangen.
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§ 26 a Verfahren der Abschussplanung

  1. Der Abschuss ist in Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten für jedes Jagdjahr, für Rehwild für drei aufeinanderfolgende Jagdjahre zu planen.
  2. Die Jagdausübungsberechtigten einer Hegegemeinschaft leiten dieser die im Einvernehmen mit dem Jagdrechtsinhaber erstellten Vorschläge über die Höhe des Abschusses in ihrem Jagdbezirk getrennt nach Geschlecht und Alterstufe zu. Gehen die Vorschläge nicht in der von der oberen Jagdbehörde bestimmten Frist ein, erstellt die Hegegemeinschaft im Benehmen mit den Sachkundigen einen Vorschlag über die Abschusshöhe.
  3. Die staatlichen, kommunalen und privaten Forstverwaltungen leiten der Hegegemeinschaft die für ihren Zuständigkeitsbereich erstellten Verbiss- und Schälschadensgutachten in der von der oberen Jagdbehörde bestimmten Frist zu. Auf Wunsch der Hegegemeinschaft sind die forstlichen Gutachten von den für ihre Erstellung zuständigen Personen zu erläutern
  4. Die Hegegemeinschaft leitet dem Sachkundigen eine Zusammenfassung aller Abschussplanvorschläge sowie die Einzelvorschläge zur Stellungnahme zu. Die Abschussplanung erfolgt sodann anlässlich einer im Einvernehmen mit dem Sachkundigen anberaumten Mitgliederversammlung unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds. Bei der Planung sind Grundsätze der Abschussregelung des § 26 Abs. 1 zu beachten. Beim Rotwild sind zusätzlich die Ergebnisse der Bestandsrückrechnung zu berücksichtigen.
  5. Die Hegegemeinschaft leitet ihre nach Abs. 4 aufgestellte Abschussplanung zusammen mit den Abschussvorschlägen der Jagdausübungsberechtigten nach Abs. 2, den Empfehlungen der forstlichen Gutachten nach Abs. 3 und den Stellungnahmen des Sachkundigen nach Abs. 4 der zuständigen Jagdbehörde zu. Die Hegegemeinschaft kann einen Vorschlag über die Höhe möglicher Abschussüberschreitung (§ 26 Abs. 1 Satz 4) unterbreiten.
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§ 26 b Besondere Abschussregelung

  1. Bei wesentlichen Veränderungen des Wildbestandes kann der Abschussplan für Rehwild auf Antrag oder von Amts wegen für das zweite und dritte Jagdjahr abweichend von den ursprünglichen Ansätzen festgesetzt werden. Im ersten und zweiten Jagdjahr darf der Abschuss des männlichen Wildes unterschritten werden; der unterlassene Abschuss ist jedoch bis zum Ende des Planungszeitraumes nachzuholen.
  2. Die Jagdbehörde soll sich zu von ihr zu bestimmenden festen Terminen währen der Jagdzeit von den Jagdausübungsberechtigten über den Abschussfortschritt unterrichten lassen. Stellt sie bei den einzelnen Jagdbezirken eine stark von einander abweichende Abschusserfüllung fest, so kann sie im Benehmen mit der Hegegemeinschaft und dem Sachkundigen eine Umverteilung des Abschusses zu Gunsten der Jagdbezirke, die den Abschuss erfüllt oder annähernd erfüllt haben, vornehmen.
  3. Bei einem Wechsel der Jagdausübungsberechtigten im Laufe eines Jagdjahre bestimmt die Jagdbehörde, in welchem Umfang der Abschussplan von den neuen Jagdausübungsberechtigten zu erfüllen ist.
  4. Außerhalb abgegrenzter Rot-, Dam- und Muffelwildgebiete ist der Abschuss diese Arten so festzusetzen, dass die Ausbreitung der jeweiligen Wildart über die abgegrenzten Gebiete verhindert wird. Hierzu ist der gesamte Abschuss des weiblichen Wildes jeder Wildart sowie sämtliches Jungwildes festzusetzen. Das Gleiche gilt für Rot- und Damhirsche bis zum Alter von 4 Jahren und für Muffelwidder bis zu Alter von 3 Jahren.
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§ 27 Krankes Wild, Wildfolge

  1. Krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder andere Weise verletztes Wild ist unverzüglich nachzusuchen und zu erlegen.
  2. Verletztes oder erkranktes Wild, das unabhängig von der Jagdzeit erlegt wurde, um es vor Schmerzen oder Leiden zu bewahren oder um die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern, ist von den Jagdausübungsberechtigten der Jagdbehörde innerhalb von 24 Stunden zu melden und auf Verlangen zur Untersuchung vorzulegen. Erlegtes Wild, für das ein Abschussplan besteht, ist auf den Plan anzurechnen.
  3. Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und bleibt in Sicht- und Schussweite, ist es sofort zu erlegen. Hierüber sind die Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers oder deren Vertreter unverzüglich zu unterrichten.
  4. Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne in Sichtweite jenseits der Grenze zu verenden oder in Schussweite zu bleiben, so haben die Jagdausübenden den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem haben sie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdbezirkes oder deren Vertretern unverzüglich mitzuteilen. Diese haben die Nachsuche sofort zu veranlassen und zu bestimmen, wer an ihr teilnimmt. Neben Jagdgästen sind auch Jagdausübungsberechtigte zur Meldung verpflichtet, sofern sie vom Überwechseln des kranken Wildes Kenntnis erlangen.
  5. Kommt krank geschossenes Schalenwild, für das ein Abschussplan vorgesehen ist, im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so ist es auf den Abschussplan anzurechnen, in dem es nachweisbar krank geschossen wurde.
  6. Innerhalb des Gebietes einer Hegegemeinschaft kann die Jagdbehörde auf Vorschlag der Hegegemeinschaft anerkannte Schweißhundeführer bestimmen, die der Nachsuche von Schalenwild die Grenze von Jagdbezirken unter Mitführung Schusswaffe ohne vorherige Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, überschreiten dürfen. Kommt das Stück Wild dabei zur Strecke, ist es zu versorgen. Das Fortschaffen ist unzulässig. Jede ausgeübte Wildfolge ist sodann den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen, deren Jagdbezirken die Nachsuche stattgefunden hat.
  7. Über die Bestimmung der Absätze 3 bis 5 hinausgehende Vereinbarungen, insbesondere über
    1. die Zulässigkeit der Nachsuche in einem benachbarten Jagdbezirk,
    2. die Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten, oder der zu ihrer Vertretung Bestellten,
    3. die Voraussetzungen, unter denen Wild versorgt und fortgeschafft werden darf, und
    4. die Aneignung des Wildbrets und Trophäen können in Wildfolgevereinbarungen getroffen werden, die der Schriftform bedürfen.
  8. Wildfolge ist ohne Vereinbarung Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Handelt es sich um eingefriedete Grundflächen, die gegen das Ein- u Auswechseln von Schalenwild dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen, oder um Gebäude, Hofräume und Kleingartenanlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3, so ist die Wildfolge erlaubt, wenn Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dein allgemein oder im Einzelfall zustimmen. Das Aneignungsrecht von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten bleibt unberührt.
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§ 28 Jagdhundehaltung

  1. Bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche sind jeweils brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
  2. Die Jagdbehörde kann Jagdausübungsberechtigte zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes verpflichten, sofern sie nicht nachweisen, dass ihnen brauchbare Jagdhunde anderer Hundehalter regelmäßig zur Verfügung stehen.
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§ 29 Inhalt des Jagdschutzes

  1. Zum Jagdschutz gehören neben den Aufgaben des § 23 Bundesjagdgesetz auch der Schutz bestandsbedrohter Wildarten und der Schutz jagdlicher Einrichtungen.
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§ 30 Wildfütterung

  1. Die Fütterung von Schalenwild in der freien Wildbahn mit artgerechtem Rau- und Saftfutter ist im Zeitraum vom 1.Januar bis 30. April zulässig.
  2. Zusätzlich ist die Fütterung von Schwarzwild mit heimischem Getreide und Mais zur Erhaltung und ganzjährig zur Ablenkung sowie mit Genehmigung der Jagdbehörde zur Bejagung zulässig. Diese Futtermittel sind so auszubringen, dass sie von anderem Schalenwild nicht aufgenommen werden können.
  3. Eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel nach § I Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gefährdet oder beeinträchtigt wird, ist unzulässig.
  4. Für länderübergreifende Rot- und Damwildgebiete kann die obere Jagdbehörde zur einheitlichen Handhabung der Wildfütterung besondere Regelungen vereinbaren.
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§ 31 Jagdschutzberechtigte, Berufsjäger

  1. Jagdausübungsberechtigte können zum Schutze der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher bestellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke gemeinsame Jagdaufseher bestellen, die Berufsjäger oder geprüfte Jagdaufseher sein müssen. Jagdaufseher haben bei Abwesenheit der Jagdausübungsberechtigten insbesondere unaufschiebbare Maßnahmen bei der Versorgung von krankem, verletztem oder verendetem Wild durchzuführen.
  2. Die Jagdbehörde kann die Bestellung von Berufsjägern oder geprüften Jagdaufsehern verlangen, wenn dies den Jagdausübungsberechtigten zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist.
  3. Die Bestellung von Jagdaufsehern bedarf nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz der Bestätigung durch die Jagdbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die ausgewählte Person fachlich geeignet ist und Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit nicht bestehen.
  4. Bestätigte Jagdaufseher stehen unter der Dienstaufsicht der Jagdbehörde.
  5. Jagdausübungsberechtigte müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen, die bestätigten Jagdaufseher das Dienstabzeichen, sichtbar tragen. Über die Berechtigung zum Tragen der Abzeichen hat die Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ist.
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§ 32 Befugnisse von Jagdschutz und Jagdausübungsberechtigten

  1. Die zur Ausübung des Jagdschutzes nach § 25 Abs. 1 Bundesjagdgesetz Berechtigten sind befugt,
    1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Abwurfstangen, Eier und Waffen, zur Jagd taugliche Geräte oder zur Jagd abgerichtete oder geeignete Tiere abzunehmen und ihre Personalien festzustellen,
    2. Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 500 Meter, im Zeitraum vom 1. März bis 31. August in einer Entfernung von mehr als 300 Meter von der nächsten Ansiedlung jagend angetroffen werden, zu töten. Die Tötung muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr abzuwehren, die von dem Hund oder der Katze ausgeht. Das Tötungsrecht gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Polizei- und Rettungshunde. Hunde und Katzen, die sich in Fanggeräten gefangen haben, sind als Fundtiere zu behandeln.
    3. Jagdausübungsberechtigte können auch Jagdgästen den Abschuss von Hunden und Katzen nach Maßgabe des Abs. 1 Nr. 2 erlauben. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen; die Jagdgäste müssen sie bei der Ausübung der Jagd mit sich führen.
    4. Für einen in einem Jagdbezirk getöteten Hund oder für eine dort getötete Katze kann Schadensersatz verlangt werden, wenn die Anspruchsberechtigten nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung nicht gegeben waren.
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§ 33 Erstattungsausschluß

  1. Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken außer Ansatz.
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§ 34 Schadensanmeldung

  1. Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden ist bei dem für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindevorstand schriftlich anzumelden.
  2. Ist die Gemeinde selbst Geschädigte, teilt sie die Schadensfeststellung der Kommunalaufsichtsbehörde mit, die in diesem Fall die Aufgaben des Gemeindevorstandes wahrnimmt.
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§ 35 Wildschadensschätzer

  1. Der Gemeindevorstand jeder Gemeinde bestellt auf die Dauer von vier Jahren sachkundige Personen, die Wildschäden schätzen. Für die Schätzung von Wildschäden, die an Forstpflanzen entstehen, bestellt er Forstsachverständige. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
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§ 36 Erstattungsverfahren, Vorverfahren

  1. Wird ein Wildschaden nach § 34 angemeldet, so hat der Gemeindevorstand unverzüglich an Ort und Stelle einen Termin anzuberaumen, in dem der behauptete Schaden zu ermitteln ist und auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll. Zu dem Termin sind die Beteiligten mit dem Hinweis zu laden, dass im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch begonnen wird. Zu den Beteiligten gehören auch Jagdausübungsberechtigte, sofern sie den Wildschaden ganz oder teilweise zu erstatten haben. Die zum Schätzen von Wildschäden bestellten Personen müssen nicht geladen werden.
  2. Jede beteiligte Person kann in dem Termin beantragen, dass der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgesetzt werden soll. Diesem Antrag muss stattgegeben werden.
  3. Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist eine Niederschrift darüber aufzunehmen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen ist und wie die Kosten des Verfahrens zu erstatten sind. Die Niederschrift enthält
    1. Ort und Zeit der Verhandlung,
    2. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,
    3. die Erklärungen der Beteiligten.
    Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.
  4. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Gemeindevorstand unverzüglich einen neuen Termin anzusetzen, zu dem auch eine zum Schätzen von Wildschäden bestellte Person zu laden ist.
  5. In diesem oder in dem folgenden Termin ist der entstandene Schaden von der zum Schätzen bestellten Person festzustellen. Auf Grund dieser Schätzung setzt der Gemeindevorstand den Schaden durch einen Vorbescheid fest; in ihm ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Vorbescheid hat die Angaben nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zu enthalten. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligen zuzustellen.
  6. Als Kosten des Verfahrens kommen nur die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person in Ansatz. Die den Beteiligten erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig.
  7. Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt
    1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist,
    2. aus dem Vorbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
  8. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. In den Fällen der §§ 731, 768 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz I bezeichnete Gericht.
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§ 37 Klageverfahren

  1. Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung Klage erheben.
  2. Die Klage ist zu richten
    1. von den Ersatzberechtigten gegen die Ersatzverpflichteten auf Zahlung des verlangten Mehrbetrages,
    2. von den Ersatzverpflichteten gegen die Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheides und anderweitige Entscheidung über den Anspruch.
    Im Schlussurteil ist zugleich über die zu erstattenden Kosten des Verfahrens nach § 36 nach billigem Ermessen zu erkennen.
  3. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung oder Abänderung des Vorbescheides finden die Vorschriften der §§ 717 bis 719 der Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung.
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§ 38 Jagdbehörden

  1. Oberste Jagdbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium.
  2. Die Aufgaben der oberen Jagdbehörde werden von einem Regierungspräsidium wahrgenommen, das von der Landesregierung bestimmt wird.
  3. Die Jagdbehörde ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in kreisfreien Städten nimmt der Magistrat die Aufgabe der Jagdbehörde wahr.
  4. Erstreckt sich ein Jagdbezirk über die Grenzen eines Landkreises odereinerkreisfreien Stadt, so wird die zuständige Jagdbehörde von der oberen Jagdbehörde bestimmt; das gleiche gilt für Flächen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, die von dem Gebiet eines anderen Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ganz umschlossen werden.
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§ 39 Zuständigkeiten, Aufgaben

  1. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach dem Jagdrecht. Sind mehrere untere Jagdbehörden für einen Vorgang zuständig, so bestimmt die obere Jagdbehörde die federführende untere Jagdbehörde, soweit dies zur einheitlichen Erledigung erforderlich ist.
  2. Die oberste Forstbehörde ist zuständig für die Abschussfestsetzung in staatlichen Wildschutzgebieten, sowie in staatlichen Jagdbezirken, die keiner Hegegemeinschaft zugeordnet sind oder die bei einer Flächengröße über 500 ha als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind.
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§ 40 Beratung der Jagdbehörden

  1. Bei den unteren und der oberen Jagdbehörde werden nach Anhörung der Jägerschaft und des Jagdbeirates sachkundige Personen (Jagdberater und Sachkundige) für die Dauer von jeweils vier Jahren bestellt. Sie sollen die Jagdbehörde beraten und die Behandlung jagdfachlicher und - jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten vorbereiten.
  2. Jagdberater haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen durch die Jagdbehörde; Verdienstausfall wird nicht vergütet.
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§ 41 Vereinigungen der Jäger, Jagdrechtsinhaber, Jagdbeirat

  1. Die Jägerschaft soll sich zu Vereinen und Verbänden zusammenschließen, deren Hauptaufgabe es ist, ihre Mitglieder zu weidgerechter Jagd anzuhalten und dafür zu sorgen, dass der Wildbestand und die Lebensräume aller Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen Vielfalt erhalten bleiben oder wieder hergestellt werden.
  2. Den Vereinigungen der Jäger können Aufgaben des Jagdwesens übertragen werden, wenn sie auf Grund ihrer Mitgliederzahl, nach ihrer Organisationsform, Ausstattung und personellen Besetzung in der Lage sind, die Aufgaben landesweit zu erfüllen.
  3. Die Inhaber des Jagdrechtes sollen sich zu Vereinen und Verbänden zusammenschließen, deren Aufgabe es insbesondere ist, die Jagdrechtsinhaber in ihrem Bemühen zu unterstützen, die Jagdbezirke im Sinne des § I Abs. 2 Bundesjagdgesetz zu erhalten und ihre Belange zu vertreten.
  4. Bei den Jagdbehörden werden Jagdbeiräte gebildet.
  5. Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet.
  6. Die Jagdbeiräte und der Landesjagdbeirat üben beratende Tätigkeit aus. Die Mitwirkung der Jagdbeiräte bei den Jagdbehörden bei der Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz und § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
  7.  
  8.  
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§ 42 Bußgeldvorschriften

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 2 Abs. 3 Äsungsflächen im Wald mit den dort genannten Ackerfrüchten bestellt,
    2. der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt,
    3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 in befriedeten Bezirken Schusswaffen verwendet,
    4. entgegen § 10 Abs. 2 oder 3 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    5. entgegen
      1. § 12 Abs. 2 Satz 1 Jagdgästen eine entgeltliche Jagderlaubnis ohne Genehmigung der Jagdbehörde erteilt,
      2. § 12 Abs. 4 Satz l den Jagderlaubnisschein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt oder
    6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Jagdbehörde oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    7. entgegen § 18 Abs. 3 in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß die Jagdausübung stört,
    8. entgegen § 19 Abs. I Fanggeräte einsetzt,
    9. entgegen § 20 Abs. 2 den Jägernotweg benutzt oder entgegen § 20 Abs. 3 den Vorschriften über das Tragen von Schusswaffen oder das Mitführen von Hunden zuwiderhandelt,
    10. entgegen § 23 Abs. 6 synthetisch hergestellte Stoffe zum Anlocken des Wildes verwendet oder entgegen § 23 Abs. 7 Hunde oder Katzen unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt oder entgegen § 23 Abs. 8 ohne Genehmigung der Jagdbehörde Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, aussetzt oder entgegen § 23 Abs. 8 vor Ablauf von sechs Monaten ausgesetztes Wild bejagt.
    11. entgegen § 24 Abs. I Satz 2 Wildruhezonen betritt oder einer vollziehbaren Anordnung über die Einschränkung der Jagdausübung nach § 24 Abs. I Satz 1 und 3 zuwiderhandelt,
    12. entgegen § 26 Abs. 3 eine Abschussliste nicht führt oder auf Verlangen nicht vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 4 Satz I oder Abs. 5 nicht nachkommt,
    13. entgegen § 27 Abs. 1 krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder auf andere Weise verletztes Wild nicht unverzüglich nachsucht und erlegt oder entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 erlegtes Wild nicht rechtzeitig meldet oder auf Verlangen vorlegt oder entgegen § 27 Abs. 3 und 6 die Wildfolge ausübt oder die ausgeübte Wildfolge nicht unverzüglich mitteilt oder entgegen § 27 Abs. 4 das Überwechseln kranken Wildes nicht unverzüglich mitteilt,
    14. entgegen § 28 Abs. 1 beider Nachsuche keine brauchbaren Jagdhunde verwendet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt,
    15. entgegen § 30 Abs. 1 außerhalb des genannten Zeitraumes oder mit nicht zulässigen Futtermitteln Schalenwild in der freien Wildbahn füttert oder entgegen § 30 Abs. 2 Futtermittel für Schwarzwild so ausbringt, dass es von anderem Schalenwild aufgenommen werden kann oder entgegen § 30 Abs. 3 Futtermittel in nicht zulässiger Weise ausbringt,
    16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Abs. 2 zuwiderhandelt,
    17. einer nach § 43 Nr. I zu § 8 Abs. 1 nach § 43 Nr. 2 zu § 9 Abs. 1, nach § 43 Nr. 6, 8, 9 oder einer nach § 25 Abs. 1 und 2 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
  3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. I Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 sowie nach § 39 Bundesjagdgesetz ist die Jagdbehörde.
  4. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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§ 43 Rechtsverordnungen

  1. Die für das Jagdwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
    1. Die Bildung, die Zuständigkeiten, die Aufgaben und die Satzungen von Jagdgenossenschaften und über die Ausübung der Aufsicht nach § 8 Abs. 1, über die Bildung von Angliederungsgenossenschaften und über die Erhebung von Umlagen nach § 8 Abs. 4 und 5,
    2. die Bildung von Hegegemeinschaften nach § 9 Abs. 1, insbesondere über die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung, über die Erfordernisse der Satzung und über die gesetzliche Bildung nach Abs. 2,
    3. Jagd- und Schonzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Bundesjagdgesetz,
    4. die Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz und die Falknerprüfung nach § 15 Abs. 7 Bundesjagdgesetz, insbesondere über das Verfahren für die Jägerprüfung, über die Prüfungsausschüsse und über die Entschädigung der Mitglieder,
    5. die Bestimmung weiterer Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, nach § 2 Abs. 2 Bundesjagdgesetz,
    6. die Voraussetzung für die Fanggeräte und die Ausübung der Fangjagd nach § 19 Abs. 1 und 2.
    7. die Aufgabenübertragung auf die Vereinigungen der Jäger nach § 41 Abs. 2 sowie über die Zusammensetzung der Jagdbeiräte und des Landesjagdbeirates nach § 41 Abs. 4 und 5,
    8. die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher und das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib,
    9. die Fütterung von Schalenwild nach 30 Abs. 1 bis 3.
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§ 44 Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie

  1. Die Hessische Forsteinrichtungsanstalt und die Hessische Forstliche Versuchsanstalt werden zur ´Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie´ zusammenschlossen.
  2. Das Hessische Forstgesetz in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVB1. I S. 424, 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1988 (GAB1. 1 S. 130), wird wie folgt geändert:
    1. § 4 a wird wie folgt geändert
      1. Abs. 3 erhält folgende Fassung: ´(3) Die Arbeiten der Forsteinrichtung, waldwachstumskundliche, betriebswirtschaftliche und waldökologische Untersuchungen, die Kartierung von Standorten und Waldfunktionen, Waldbewertungen und Gutachten sowie die forstlichen Forschungs- und Versuchsaufgaben werden von der Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie durchgeführt.´
      2. Abs. 4 wird gestrichen.
      3. Abs. 5 wird zu Abs. 4
    2. In § 19 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte ´Forsteinrichtungsanstalt (§ 28 Abs. 2)´ durch die Worte ´Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie´ ersetzt.
    3. 3. In § 33 Abs. 1 wird das Wort ´Forsteinrichtungsanstalt´ durch die Worte ´Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie´ ersetzt.
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§ 45 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 24. Mai 1978 (GAB1. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GAB1. I S. 62), wird mit Ausnahme von § 25 Abs. I und § 30 aufgehoben. § 25 Abs. I und § 30 treten am 1. April 1995 außer Kraft.
  2. Die Vorschriften der Durchführungsverordnung zum Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz vom 16. Juli 1979 (GAB1. I S. 1976), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1992 (GAB1. I S. 679), bleiben bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft, soweit sie nicht vorher ganz oder teilweise aufgehoben werden.
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§ 46 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

  1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, mit Ausnahme des § 30, der am I. April 1995 in Kraft tritt. Es tritt mit Ablauf des 3 l . Dezembers 2004 außer Kraft.